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27.03.2020, 09:22 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.03.2020, 09:35 von Isolde Richter.)
Bitte bedenkt hinsichtlich der eventuellen Schließung eurer Praxis:
1 Ihr schließt eure Praxis - ohne behördliche Anordnung - aus persönlichen Überlegegungen: z.B. weil ihr Angst vor Ansteckung habt oder weil euch die notwendigen Schutzausrüstungen ausgegangen sind. In diesem Fall könnt ihr KEINE Entschädigung nach dem IfSG bekommen. Ihr könnt allerdings ein Darlehen oder einen Kredit beantragen. Habt ihr Mitarbeiter, so müsst ihr ihnen weiter das Gehalt zahlen, wenn diese arbeitsfähig und arbeitsbereit sind. Ausgefallene Arbeitszeiten müssen auch später nicht nachgearbeitet werden.
2. Ihr schließt eure Praxis auf eine behördliche Anforderung hin: ihr habt Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. Eure Mitarbeiter werden dadurch durch die Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, da ihnen die Erfüllung der Arbeitsleistung unmöglich ist. Auch hier seid ihr zur Lohnfortzahlung verpflichtet, habt aber einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde. Der Erstattungsanspruch muss innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Auf Antrag hat die zuständige Behörde dem Arbeitgeber einen Vorschuss zu gewähren. Habt ihr eine Krankentagegeldversicherung bzw. eine Praxisausfallversicherung, so nehmt mit der Versicherung möglichst bald Kontakt auf.