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ok ich hol ihn mal hier rein als Zitat und dann schauen wir mal:
Zitat:Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus und Treponema pallidum verwendet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Satz 1 auch nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika gilt, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf weitere Krankheiten oder Krankheitserreger verwendet werden.
Der 24er regelt für uns HPs das BEHANDLUNGVERBOT.
Im 24 steht also das wir Behandlungsverbot haben wenn...(siehe oben rot gefärbt)
- die Krankheit im §6 steht
- der Erreger im §7 steht
- wenn die Krankheit im §34 steht
- wenn sie zu den sexuell übertragbaren Krankheiten gehört.
Der 42er ist doch hier gar nicht genannt, der erklärt doch nur welche Krankheiten dazu führen das der betroffene Patient nicht arbeiten darf => § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote.
Jetzt klarer? Sonst erinnert mich doch bitte bei der nächsten Infektionskrankheit, dann sprechen wir nochmal drüber. Eigentlich müsst ihr nur klar bleiben in dem worum es geht =
- will ich wissen was ich nicht behandeln darf
- will ich wissen was ich melden muss
- will ich wissen wer nicht arbeiten darf
LG Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)