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(Unzumutbar lange) Anmeldefristen für die Überprüfung
#1
Die Anmeldefristen für die schriftliche Überprüfung sind bei den einzelnen Gesundheitsämter sehr unterschiedlich. Zumeist beträgt diese Anmeldungsfrist ca. 3 Monate vor dem Termin zur schriftlichen Überprüfung. Sie sollten jedoch unbedingt bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt die dort gültige Anmeldungsfrist erfragen. Dies können Sie bei den meisten Gesundheitsämtern über das Internet erfahren, denn fast alle Zulassungsstellen haben die für sie geltenden Anmeldungsfristen (sowie auch die erforderlichen Anmeldungsunterlagen) dort eingestellt. Falls nicht, so können Sie die Überprüfungstermine und die Anmeldefristen bei den örtlich zuständigen Zulassungsstellen (Landkreise, Stadtkreise, Gesundheitsämter) telefonisch oder per Mail erfragen.

Manche Gesundheisämter (z.B. Köln) haben derzeit eine unzumutbar lange Anmeldefrist von 18!! Monaten. Dagegen können Sie sich mit dem unten stehenden Schreiben wehren.

Der Termin für Ihre mündliche Überprüfungstermin (2. Prüfungsteil) wird Ihnen einige Zeit nach Bestehen der schriftliche Prüfung mitgeteilt. Diese mündlichen Termine liegen für die Antragsteller, die im März den schriftlichen Teil erfolgreich absolviert haben, zumeist in den Monaten April bis September, für die, die den schriftlichen Teil der Überprüfung im Oktober erfolgreich absolviert haben, zumeist in den Monaten November bis Februar.


Haben Sie von Ihrem Gesundheitsamt eine unzumutbar lange Anmeldefrist mitgeteilt bekommen (im nachstehenden Beispiel 18 Monate), so können Sie mit folgendem Schreiben dagegen protestieren (Das Schreiben dürfen Sie für sich verwenden, bitte wandeln Sie es dabei so um, dass es für Sie zutrifft). Dieses Schreiben finden Sie auch auf unserer Homepage unter "Downloads".

Antwortschreiben an das Landratsamt nach Hinweis auf Wartezeit von 18
Monaten:
Ihr Schreiben vom xx.xx.xx habe ich erhalten. Zu meinem Bedauern muss ich feststellen, dass Sie beabsichtigen, meinem Antrag vom xx.xx.xx zunächst einmal für 18 Monate ruhen lassen wollen, da erst nach diesem Zeitraum die gutachtliche Beteiligung des Staatlichen Gesundheitsdienstes in Form der Überprüfung möglich sei.
Mit diesem Vorgehen bin ich keinesfalls einverstanden.
Ich weise darauf hin, dass ich als antragsberechtigter Bürger einen Rechtsanspruch darauf habe, dass über meinen Antrag in angemessener Frist entschieden wird. Bei Verletzung dieses Rechtes durch eine verzögerte Sachbehandlung durch die zuständige Behörde steht mir ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung zu.
Da ich durch die von Ihnen angekündigte verzögerte Sachbehandlung meines Antrages auf unzumutbare Zeit hinaus gehindert bin, den von mir gewählten Beruf, auf den ich mich seit Jahren gewissenhaft vorbereitet habe, auch auszuüben, entsteht mir hierdurch ein erheblicher finanzieller Schaden, den ich im wohlverstandenen Eigeninteresse selbstverständlich im Wege des Amtshaftungsanspruches geltend machen werde.
Die von Ihnen als Begründung für die verzögerliche Behandlung meines Antrages geltend gemachte „Vielzahl von Antragstellern“ ist keinesfalls geeignet, einen „zureichenden Grund für die Verzögerung“ im Rahmen des Amtshaftungsanspruches darzustellen. Als zureichender Grund in diesem Sinne wird bei einer geltendgemachten „Überlastung“ einer Behörde von der Rechtsprechung stets nur eine unvorhergesehene und absehbar vorübergehende Überlastung angesehen. Bei vorhersehbaren oder andauernden „Überlastungen“ geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Behörde für entsprechenden Ausgleich sorgen muss, damit das Recht der Bürger auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist nicht ausgehöhlt wir (zur Rechtslage verweise ich insbes. auf folgende Entscheidungen: BGHZ 15, 305; 30, 19; MDR 64, 300 zugleich zur Frage eines Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung, mit weiteren Rspr.-Zitaten).
Da ich zur Geltendmachung des angesprochenen Schadensersatzanspruches gem. § 839 BGB gehalten bin, vorab die gegen die unzumutbare Verzögerung gegebenen verwaltungsrechtlichen Streitverfahren auszuschöpfen, weise ich bereits jetzt darauf hin, dass ich sowohl die Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erheben, als auch einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 VwGO beantragen werde, sofern Sie die angekündigte Verfahrensverzögerung, die einer Rechtsverweigerung entspricht, tatsächlich umsetzen wollen.
Ich bitte um Verständnis, dass ich zur Wahrnehmung meines verfassungmäßig garantierten Rechtes auf freie Berufswahl auch die verfassungsrechtlich zur Verfügung gestellte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss und werde, da mir sonst wirtschaftliche Nachteile drohen, die aufzufangen ich mich nicht in der Lage sehe.
Zur Vermeidung einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung bereits im Vorfeld des Zulassungsverfahrens bitte ich daher um die Festsetzung eines zeitnahen Termines zur amtsärztlichen Überprüfung.
Um eine entsprechende Bestätigung bitte ich bis zum xx.xx.xx
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(Unzumutbar lange) Anmeldefristen für die Überprüfung - von Isolde Richter - 09.12.2009, 07:08

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