Ich habe auch noch eine Prüfungsfrage, die ich gerne gleich besprechen würde.
Welche der Folgenden Aussagen zur Unterbringung von psychisch Kranken in psychiatrischen Krankenhäusern trifft (treffen) zu?
1. Die strafrechtliche Unterbringung in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs erfordert die vorherige Errichtung einer Betreuung
2. Die strafrechtliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann bei Minderjährigen von den Eltern angeordnet werden
3. Die zivilrechtliche Unterbringung (nach Betreuungsgesetz) setzt eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen voraus
4. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Landesrecht (z.B. Psychisch-Kranken-Gesetz) ist zeitlich nicht befristet
5. Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Landesrecht (z.B. Psychisch-Kranken-Gesetz) ist zur Abwehr von Selbstgefährdung nicht möglich.
Ich habe nur die 3 als richtig angekreuzt, aber die 4. ist wohl auch richtig. Könnten wir das kurz besprechen? Ich dachte es gäbe immer eine zeitliche Befristung bei Unterbringung?
Liebe Grüße und bis gleich
Karula