also, ein "Fernbehandlungsgesetz" gab es nie, konnte daher auch nicht gekippt werden.
Was es aber bislang gab, waren für die Ärzteschaft verbindliche Berufsordnungen, die lange Zeit Fernbehandlungen untersagten. 2019 hat nach gewissen Aufweichungen die Bundesärztekammer den - ausschlaggebenden" Länderärztekammern empfohlen, Fernbehandlung unter den oben genannten Voraussetzungen zuzulassen. Folgerichtig hat daraufhin der Bundesgesetzgeber das Heilmittelwerbegesetz wie beschrieben geändert.
Wann jedoch "nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist", d.h. wann und unter welchen Voraussetzungen eine Fernbehandlung verantwortet werden kann und somit zulässig ist und hierfür auch geworben werden kann, entzieht sich meiner Beurteilungskompetenz.
Hier wäre es sicherlich ehellend und weiterführend, die vielfältigen Erfahrungen und Vorschläge der praktizierenden Forumsteilnehmer zu erhalten und auszuwerten.
Ich würde mich daher freuen wenn hierzu eine reger Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfindet, der diese Frage unter den vielfältigen relevanten Aspekten ausleuchten könnte.
Ganz liebe Grüße
Horst.