18.12.2019, 16:20
Hallo miteinander,
nachdem im Bereich der Ärzteschaft (Änderungsempfehlung der Bundesärztekammer) 2019 schon das Verbot der Fernbehandlungen - unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben wurde, stand einer Werbung mit "Fernbehandlungen" nur noch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) entgegen.
Genau dieses wurde durch Gesetz vom 09.12.2019 mit Wirkung ab dem 19.12.2019 wie folgt geändert:
§ 9 HWG
(Text alte Fassung)
"1) Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung)."
(Text neue Fassung)
"1) Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). 2) Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist."
D.h., wenn aus medizinisch-fachlicher Sicht eine unmittelbare persönliche Kontaktaufnahme zwischen Therapeut und Patient nicht erforderlich ist, kann auch der Heilpraktiker (nach besstem Wissen und Gewissen, d.h. unter Einhaltung der verkehrsüblichen medizinischen Sorgfaltspflichten) eine Fernbehandlung durchführen und auch dafür werben.
Dieses wird sich wohl bei Folgebehandlungen anbieten, wenn der Therapeut den Patienten schon kennt und schon einmal eine Anamnese durchgeführt hat.
Ganz liebe - weihnachtliche - Grüße
Horst
nachdem im Bereich der Ärzteschaft (Änderungsempfehlung der Bundesärztekammer) 2019 schon das Verbot der Fernbehandlungen - unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben wurde, stand einer Werbung mit "Fernbehandlungen" nur noch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) entgegen.
Genau dieses wurde durch Gesetz vom 09.12.2019 mit Wirkung ab dem 19.12.2019 wie folgt geändert:
§ 9 HWG
(Text alte Fassung)
"1) Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung)."
(Text neue Fassung)
"1) Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). 2) Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist."
D.h., wenn aus medizinisch-fachlicher Sicht eine unmittelbare persönliche Kontaktaufnahme zwischen Therapeut und Patient nicht erforderlich ist, kann auch der Heilpraktiker (nach besstem Wissen und Gewissen, d.h. unter Einhaltung der verkehrsüblichen medizinischen Sorgfaltspflichten) eine Fernbehandlung durchführen und auch dafür werben.
Dieses wird sich wohl bei Folgebehandlungen anbieten, wenn der Therapeut den Patienten schon kennt und schon einmal eine Anamnese durchgeführt hat.
Ganz liebe - weihnachtliche - Grüße
Horst