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Massage, massage therapeut
#1
Darf man sich als Heilpraktiker nach Zusatzausbildung in Massagen auch Massage Therapeut nennen? Bzw.  die Massagen als Therapie benennen?  Darf man manuelle Lymphdrainage anbieten?faszienmassagen etc?   Ich finde diesbezüglich nirgends etwas im Netz. 
L. G. 
Carmen
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#2
(06.12.2016, 15:17)carmenzita schrieb: Darf man sich als Heilpraktiker nach Zusatzausbildung in Massagen auch Massage Therapeut nennen? Bzw.  die Massagen als Therapie benennen?  Darf man manuelle Lymphdrainage anbieten?faszienmassagen etc?   Ich finde diesbezüglich nirgends etwas im Netz. 
L. G. 
Carmen
Hallo Carmen!

Natürlich darfst Du als fertig ausgebildeter Heilpraktiker, wenn Du als Zusatzausbildung Massagen (TuiNa, Dorn-Beruß, Faszientherapie,...) erlernt hast auch Massagen und auch die manuelle Lymphdrainage anbieten! 

Aber Massage-Therapeut würde ich mich nicht nennen, denn Du willst doch in erster Linie Heilpraktiker sein - oder!
Ich weiß auch nicht ob der Begriff Massage-Therapeut nicht geschützt ist!
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#3
Hallo Carmen,

wenn du eine Fachausbildung machst, kannst du dich Massagetherapeutin nennen, der Begriff ist nicht geschützt (auf der Seite der Terramedus Akademie gibt es dazu eine rechtliche Abhandlung). Lediglich der Physiotherapeut ist geschützt. Aber wie Birgit schon sagt, als Heilpraktikerin brauchst du den "Beinamen" ja eigentlich gar nicht. Ich hoffe ich konnte dir damit weiterhelfen.

Liebe Grüße, Angelika
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#4
Vielen Dank für die Info!  
Mich irritiert nur, dass Fortbildungen im Bereich manueller Lymphdrainage überall nur für physios und med.  Masseure angeboten werden.  
Darf ich  Massagen dann als Heilpraktiker  als medizinische Massage anbieten? Oder muss ich dies anders deklarieren? 
L. G.
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#5
Hallo Carmen!

Gib mal bei Tante Google, manuelle Lymphdrainage Heilpraktiker ein, da findest Du auch andere Angebote!

Meistens wird sie auch von Physiotherapeuten angewendet, das heisst aber doch nicht - das Du es nicht genauso anwenden darfst!

Der Unterschied ist, wenn Du sie anbietest das es nicht von der gesetzlichen Krankenkasse (wohl aber von der privaten) bezahlt wird! Das heißt ein großer Teil der Patienten muß sie bei Dir selber bezahlen, aber wenn Du darin gut bist, werden sie das auch tun!

Warum willst Du unbedingt medizinische Massage Undecided dahin schreiben? Ich verstehe den Sinn nicht?
Schreib doch das Du Lymphmassage oder Dorn-Breuss oder TuiNa-Massagen oder was auch immer anbietest! Wo ist das Problem!

Alles was Du als ausgebildeter Heilpraktiker anbietest ist medizinisch!
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#6
Hallo zusammen!

Mal was von der Fachfrau: Die Berufsbezeichnung "Massagetherapeut" gibt es eigentlich nicht. Als solche bezeichnen sich gerne diejenigen, die  in einem Wochenend-Schnellkurs ein paar Wellness-Massagen gelernt haben.

Es gibt den staatl. geprüften Masseur, der ein Examen ablegt oder den oben beschriebenen Wellness-Masseur ohne Examen.

An Deiner Stelle, liebe Carmen, würde ich mich Heilpraktikerin nennen, wenn Du es bist, und dann eben Massagen als Therapieformen nach entsprechender Ausbildung anbieten. Alles andere macht m. E. wenig Sinn.
Liebe Grüße

Gabi Smile



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#7
Vielen Dank ihr Lieben !!!!!!!!
Welche Art der Massageformen wird denn dann von den privaten Kassen überhaupt übernommen? Ist das individuell?
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#8
(07.12.2016, 08:07)carmenzita schrieb: Vielen Dank ihr Lieben !!!!!!!!
Welche Art der Massageformen wird denn dann von den privaten Kassen überhaupt übernommen? Ist das individuell?

Normalerweise gar keine und wenn, dann nur auf Kulanz - in besonderen Fällen!
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#9
Hallo Ihr Lieben,
ich verschiebe diesen Thread in "Rechtliche und juristische Fragen", damit unser lieber Jurist dazu Stellung nehmen kann. Smile
GLG Isolde
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#10
Hallo miteinander,

Zunächst einmal zur Berufsbezeichnung: Nach § 1 Absatz 3 HeilprG führt ein HP grundsätzlich die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" (ein sektoraler HP mit der jeweiligen sektoralen Einschränkung, z.B. Heilpraktiker für Psychotherapie).

Weitere Zusätze zur Berufsbezeichnung ( z.B. Akupunkteur, Masseur o.ä.) sollen nach Artikel 13 der Berufsordnung für Heilpraktiker (BO) nicht verwendet werden. Die BO ist zwar nicht rechtlich zwingend, aber doch ein guter Leitfaden, um z.B. eine wettbewerbswidrige Werbung zu vermeiden (Abmahnrisiko!).

Besondere Therapiemethoden (z.B. Lymphmassage), wenn die entsprechende Qualifikation vorliegt, könne auf Praxisschilder, Homepage, Flyern o.ä. verwendet werden ( § 9 BO beachten).

GlG Horst
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