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Musik - CD - in der Praxis
#1
Es geht um das Thema der GEMA-Gebühren.

Es gibt auf dem Markt GEMA-FREIE CD zu kaufen.

Jetzt meine Frage:

Wenn ich eine "normale" CD   (z. B. Entspannungsmusik) kaufe, ( ohne Zusatz GEMA-FREI) darf ich diese dann
in meiner eigenen Praxis abspielen.

Entweder für eine Entspannungsübung oder als Hintergrundmusik?

Klar ist, dass ich mich als Praxis bei der GEZ anmelden muss - wie alle Selbstständigen.


Wer kann helfen?
Und gaaanz  bald aus Deutschland..  

Liebe Grüße Heart

Susanne   Smile

www.beratungspraxis-kleeblatt.de
www.ich-will-gesundheit.de
www.susanne-hottendorff.com
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#2
Hallo Frau Hottendorf,

will mal so sagen:


Wer in Deutschland in der Öffentlichkeit Musik abspielen oder aufführen möchte, muss vorab eine Lizenz bei der GEMA einholen. Was in dem Zusammenhang als „öffentlich“ gilt, klärt das Urheberrechtsgesetz (UrhG § 15, Abschnitt 3). Zusammengefasst heißt es hier, dass jede Situation öffentlich ist, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören, es sei denn, die Personen sind alle miteinander befreundet oder verwandt. Eine Party mit Freunden und Familie ist demnach privat.
Ein Betriebsfest oder eine Vereinsfeier oder das Abspielen einer "Hintergrundsmusik" in einer berufsmäßig betriebenen Heilpraxis/Beraterpraxis werden als als "öffentliches Abspielen" in diesem Sinne eingestuft und sind daher "GEMA-pflichtig Cool Confused .


Grundlage der "GEMA-Pflichtigkeit" ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Die hier einschlägigen §§ führe ich hier mal auszugsweise an:

"Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere  
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Meine Stellungnahme erfolgt, wie stets, nach bestem Wissen und Gewissen aber ohne Garantie.

GlG
Horst




 
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