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Folgende Aussage des Gesundheitsamtes erreichte mich aufgrund meiner Nachfrage, ob ich in NRW Bachblüten empfehlen darf:
Wir teilen Ihnen folgendes mit:
"Die englischen Bachblüten sind verschreibungspflichtig. Der HPP darf jedoch keine Medikamente (dazu zählen auch Bachblüten) verschreiben.“
Deutsche Bachblüten fallen unter die Apothekenpflicht. Diese dürfen in der HPP-Praxis nicht verkauft werden.
Für Bachblüten, die nicht unter die Apothekenpflicht fallen (im Sinne des Arzneimittelgesetzes, also reine Vorbeugemittel) besteht für das Inverkehrbringen eine Sachkundepflicht (§ 50 Absatz 1 AMG). Hierfür muss der HPP ein Gewerbe angemeldet werden.“
Englische Bachblüten ... Deutsche Bachblüten ... Vorbeugemittel .... für mich sind diese Aussagen sehr schwammig ... und ich kann mit der Aussage nicht wirklich was anfangen.
Es ist wohl in der Tat so, dass zwischen englischen und deutschen Blütenessenzen unterschieden wird und die englischen Blütenessenzen hier in Deutschland als Arzneimittel gelten und somit nur von Apotheken verkauft werden dürfen (obwohl in UK selber als NEM).
Hier zählen sie zu den OTC Arzneimitteln. Eine ärztliche Verschreibungspflicht liegt meines Wissens nicht vor.
Evtl. handelt es sich dabei in der Auskunft um ein Missverständnis zwischen "Verschreibungspflicht" und "Apothekenpflicht" nach AMG?
Da aber Arzneimittel (auch OTC) in NRW von HPP nicht verordnet/empfohlen werden dürfen, kann in der Tat hier nur über ein Gewerbe zusätzlich zur HPP Tätigkeit angemeldet werden und es dürfen keine Arzneimittel verkauft werden, aber NEM (Nahrungsergänzung). Diese beiden Bereiche (freier Heilberuf und Gewerbe) müssen getrennt voneinander ausgeübt und versteuert werden.
Es muss immer für Ratsuchende klar sein ob es sich um Heilbehandlung/Therapie handelt oder ob sie als Kunde etwas einkaufen.
Vielleicht hat ja unser Forumsjurist dazu auch noch fachkundigeres Wissen und kann dazu einen Beitrag verfassen?
Vielen lieben Dank, Silke, für deine Mühe!
Heftig finde ich ja, dass INNERHALB der verschiedenen Bachblüten (Hersteller) nochmal solche Unterschiede gemacht werden. Das kann ja nur zu weiterer Verwirrung beitragen
Im Endeffekt ist doch in allem das Gleiche drin, da muss man echt aufpassen. Vor allem werde ich mich mal erkundigen, wie es bei uns in Sachsen gehandhabt wird. Ich stehe ja noch am Anfang, aber nicht das man einen Weg einschlägt und dann gar nicht in der Richtung tätig werden kann. Finde das echt schade, weil den Bachblüten gehört meine ganze Liebe .
Wende Dein Gesicht der Sonne zu, dann fallen die Schatten hinter Dich.
Bin etwas verwirrt...wenn ich doch die HP-Ausbildung abgeschlossen habe und die Prüfung bestanden, dann darf ich doch mit der BBB Ausbildung auch Bachblütentherapie anwenden??
Darf ich dann nur dem Klienten eine Empfehlung geben und selbst keine BB herstellen?
Oder wo liegt der Unterschied zwischen BB-Beratung und BB-Therapie?.....
Mit Heilerlaubnis HP (ohne sektorale Einschränkung) oder Arzt:
Verabreichung und Herstellung von Arzneimitteln direkt in der Praxis zur sofortigen Gabe an den Patienten (per oral, per Injektion usw.) ist erlaubt.
Mitgabe nach AMG nur bei entsprechenden Praxismustern (Fertigarznei) zur Erprobung. Keine Herstellung zur Mitgabe an den Patienten!
Ausstellung eines Privatrezept mit einer Rezeptur zum Beispiel Mischung mehrerer Bachblüten zur Abgabe in einer Apotheke (dort werden die Blüten gemischt und verkauft) ist erlaubt.
Das Herstellen einer Bachblütenmischung in der Praxis und Mitgabe eines Fläschchens ist nicht erlaubt.
Empfehlung oder Notiz zu bspw. NEM ist erlaubt.
Verkauf von NEM`s ist erlaubt, aber gewerbliche Tätigkeit und keine Heilbehandlung.
Sektoraler HP = HPP :
Regelung bezüglich OTC, Bachblüten, Homöopathie usw. ist je nach Bundesland verschieden. Ob es erlaubt ist bestimmt das zuständige Gesundheitsamt.
Gewerbliche Berater ohne Heilerlaubnis dürfen:
keine Diagnose stellen und keine Therapie empfehlen.
Es dürfen Beratungsgespräche durchgeführt werden.
Es dürfen Workshops durchgeführt werden.
Es dürfen Produkte verkauft werden.