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HPG § 3 und IfSG § 6
#1
Rainbow 
Hallo liebe HP-AnwärterInnen,

bei uns kam vorgestern beim Lernen eine Frage auf, die ich gerne zur Diskussion stellen möchte:

Angenommen ihr besucht einen Bekannten in einem anderen Bundesland und trefft dort auf einen Menschen, der eine euch bekannte meldepflichtige Krankheit zu haben scheint, laut Symptomatik.
1. Ihr würdet natürlich an einen Arzt verweisen, gut.
2. Würdet ihr aber auch beim Gesundheitsamt eine Meldung machen?

Laut § 6 vom IfSG müssten wir ja melden, aber da laut HPG § 3 die Heilkunde im Umherziehen verboten ist und wir uns ja in einem anderen Bundesland befinden als unsere Praxis UND der Meldung eine Diagnose, sprich Feststellung, vorhergehen würde und damit eben das Ausüben der Heilkunde umfasste, sind wir uns nicht einig geworden, was man bei einer Prüfung nun am besten sagen sollte.

Ohne Prüfung ok, dann würde man einfach an den Arzt verweisen.

Aber wäre es nicht in der Prüfung wichtig, wenn wir aus Sorgfaltspflicht auch eine Meldung machen würden? Nachdem wir an einen Arzt verwiesen haben? Ist das in diesem speziellen Fall eine Art von "Herumziehen", streng genommen doch eigentlich nicht oder? Wir wollen doch gar nicht praktizieren... Angel
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HPG § 3 und IfSG § 6 - von monikad - 19.12.2014, 15:39
RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - von Caia - 19.12.2014, 16:07
RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - von monikad - 19.12.2014, 16:17
RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - von Caia - 19.12.2014, 16:20
RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - von Horst - 19.12.2014, 20:05
RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - von monikad - 27.12.2014, 12:18

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