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§ 24 IfSG - Schnelltests
#1
Hallo zusammen,

ich hatte in einer Lerngruppe ein Thema, das uns ein wenig verunsichert hat:

Im aktuellen IfSG heißt es in Satz 3 des § 24:

"Abweichend von Satz 1 ist Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden, gestattet."

Das stellt doch auch eine Ausnahme für uns als Heilpraktiker dar, die dort aufgelisteten Erkrankungen per Schnelltest In-Vitro festzustellen bzw. auszuschließen, auch wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der man mit den Erregern handtiert? Oder ist das an der Stelle nur für den privaten Gebrauch gedacht? Mich irritiert der Begriff "patientennah".
Vor dem Hintergrund, dass diese Tests ja auch nicht besonders genau sind: dürfte ich z.B. eine Person mit akut aufgetretenem Husten aber negativem Corona-Schnelltest behandeln (wenn anamnestisch andere Erkrankungen mit Behandlungsverbot/ Sorgfaltspflicht ausgeschlossen werden können)? 

Huh 
Liebe Grüße 

Kirsten
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#2
Hallo,

ich bin neu hier und hoffe ich mache alles richtig :-).
Ich bin HP und mein Verband hat uns darüber informiert, dass wir Schnelltests durchführen dürfen. Ich bescheinige sie auch und habe bisher damit keine Probleme gehabt.
Ich hoffe das hilft weiter.

Viele Grüße Petra Rolleyes
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#3
Liebe Petra,

danke für deine Antwort, damit ist mir eindeutig weitergeholfen :-)
Liebe Grüße 

Kirsten
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