dein Vorschlag ist ehrenhaft und kann sicherlich für viele hilfreich sein. Dessen Umsetzung kann aber als Verstoß gegen § 3 HeilprG (die Erlaubnis nach § 1 HeilprG berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen) gewertet werden.
Unter einer Ausübung der Heilkunde im Umherziehen versteht man/frau z.B. das Behandeln von Menschen, die nicht von sich aus den HP beauftragt/bestellt haben, sondern der HP bietet seine Dienste auf einer "Veranstaltung" an, ohne vorher vom Patienten gerufen worden zu sein.
Das Vorhaben sollte daher unbedingt mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgesprochen werden (wobei sich dieses wahrscheinlich schwertun wird).
Liebe Grüße
Horst