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16.03.2020, 07:10 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2020, 07:16 von Gini.)
Lieber Horst,
kannst Du Licht in´s Dunkle bringen mit Deiner bekannten hilfreichen Übersetzung der Gesetzestexte?
§ 24 IfSG beinhaltet nun nicht mehr den §15 im Gesetzestext, wie muss man dann die Rechtslage verstehen?
Haben wir dann kein BV, wenn die Erkrankung "nur" durch die Rechtverordnung hinzu kommt?
Fragende Grüße
Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)
bei Deiner Frage stehe ich selber "auf dem Schlauch".
Meines Erachtens hat hier der Masern-Schutz-Gesetzgeber " einfach nur geschlampt und die Einfügung eines Behandlungsverbotes für Ausweitungen der Meldepflicht durch BUNDESRECHTSVERORDNUNGEN (§ 15 Abs.1 IfSG) in § 24 IfSG bei dessen Neufassung schlicht verschlafen. Ich gehe davon aus, dass dieser Fehler baldigst korrigiert werden wird.
Für die Übergangnszeit schlage ich vor, Meldepflichten für Krankheiten und Erregernachweise entsprechend einer BUNDESRECHTSVERORDNUNGEN (§ 15 Abs.1 IfSG) wie "§ 6 Abs. 1 Nr.5.
"das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist" und somit als meldepflichtig und behandlungsverboten für Nichtärzte zu behandeln, damit der/die Heilpraktiker/in vorerst auf der sicheren Seite ist.
für die Schlampigkeit des Gesetzes kannst DU doch nichts, also kein Grund zum Entschuldigen oder um zerknirscht zu sein. Im Gegenteil: ein dickes Danke für Deine Antwort und auch für Deinen Tipp wie wir damit umgehen können oder sollten, bis wieder Klarheit besteht.
Also lieben Dank für Deine Mühen und Deine Zeit,
herzliche Grüße Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)
wie vorhergesagt hat der Gesetzgeber auf Gini`s Frage hin das IfSG hinsichtlich des Behandlungsverbotes bei Erweiterungen der Meldepflicht durch BUNDESRECHTSVERORDNUNG nochmal korrigiert. So wurde § 15 IfSG am 29.03.2021 wie folgt ergänzt: "(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert. Wird die Meldepflicht nach Satz 1 auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausgedehnt, gelten die für meldepflichtige Krankheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 geltenden Vorschriften für diese entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für feststellende Personen bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten aufzuheben."
Daraus folgt, dass Erweiterungen der Meldepflicht durch BUNDESGESETZ nach § 15 Abs. 1 auch für das Behandlungsverbot nach § 24 IfSG entsprechend gelten.