Quelle: Bundesgesundheitsministerium (S. 21)
Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Das Bundeskabinett hat am 29.04.2020 den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet.
Weiterer Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens Es ist offensichtlich geplant, das Gesetzgebungsverfahren zeitnah abzuschließen. Am 07.05.2020 wird der Bundestag in erster Lesung über das zustimmungsbedürftige Gesetz beraten. Mittlerweile hat der Bundestag-Gesundheitsausschuss für den 11.05.2020 zu einer öffentlichen Anhörung (als Videokonferenz) eingeladen. Möglicherweise könnte die 2./3. Lesung im Bundestag bereits am 14.05.2020 stattfinden. Der Bundesrat könnte somit am 15.05.2020 das Gesetz final beraten.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Person, die eine bestimmte übertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmaßnahmen getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen eines bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr übertragen kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Soweit von individualbezogenen Maßnahmen abgesehen werden soll oder Ausnahmen allgemein vorgesehen werden, hat die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr übertragen kann.“
Das bedeutet: Wer keine Immunität durch Impfung nachweisen kann verliert seine Grundrechte.
Das ist die ultimative Impfpflicht. (s.d. Offbg. 13:16,17)
Hier wird deutlich, daß die Schutzmaßnahmen auch nach wie vor gegen jeden aufrecht erhalten werden können TROTZ nachgewiesener "Immunität"!
S. 68
"Es wird eine klarstellende Regelung aufgenommen, dass bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 in angemessener Weise zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit nicht (mehr) ansteckungsfähige Personen, von den Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise ausgenommen werden können, falls dies möglich ist, ohne den Schutzzweck der Maßnahme zu gefährden (Satz 4). Eine solche fehlende Ansteckungsfähigkeit kann sich aus einem ausreichenden Impfschutz oder aus einer Immunität (etwas wegen einer Vorerkrankung) ergeben. Zwar können sich Schutzmaßnahmen nach Satz 1 und Satz 2 grundsätzlich auch gegen Personen richten, die nicht selbst ansteckungsverdächtig sind. Soweit dies praktikabel ist, sind jedoch Ausnahmereglungen für Personen in Erwägung zu ziehen, bei denen eine Ansteckungsfähigkeit wegen Impfschutz oder Immunität ausgeschlossen ist. Maßnahmen gegen die Allgemeinheit sind dadurch nicht ausgeschlossen, etwaige Ausnahmeregelungen sind im Rahemn der Praktikabilität jedoch zu prüfen (also z.B. zunächst völlige Absperrung eines Ortes; wenn dies gelungen und die Lage beherrschbarer geworden ist, Wiederzulassung nachweislich nicht ansteckungsfähiger Personen; auch die Schließung von Einrichtungen und Betrieben kann weiterhin zulässig sein, auch wenn der Inhaber einen entsprechenden Impschutz oder eine entsprechende Immunität aufweist). "
If ye were of the world, the world would love his own; but because ye are not of the world, but I have chosen you out of the world,
therefore the world hateth you.