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ich habe mal eine Bitte:
Heute in der Lerngruppe hatten wir die IFKS der Kinderkrankheiten und ich habe die Präsentationen ausgearbeitet.
Da in verschiedenen Literaturen verschiedene Angaben zum Gesetz stand und es ja in der letzten Zeit auch Änderungen gab fragen wir hier nochmal im Forum nach. Wer weiß in welchen Zusammenhängen
Liebe Sabine, herzlichen Dank, dass du für die Powerlerner die heutige Präsentation vorbereitet hast und die Stellung gehalten hast
Wie bekannt war ich selbst in Kenzingen bei dem TCM Praxiskurs.
Total,glücklich - ja auch etwas groggie- nach dem tollen Wochenende, es war einfach genial, die TCM und Birgit (in Kombination) einfach der Hammer
Nun lese ich die Zeilen...
Diverse Literaturangaben haben immer den Nachteil, dass sie je nach Ausgabe immer die Möglichkeit der Falschaussage beinhalten.
Ich denke, wir bekommen am Mittwoch bei Gini noch einigen Input, Ginis Schulung sind ja doch genial
Anbei zur Vorbereitung die aktuelle Gesetzeslage, aus der klar die aktuellen IFKs und deren Einteilung hervorgeht. Ich selbst orientiere mich hauptsächlich daran, da hierin immer der aktuelle Status abgebildet ist.
Keuchhusten (Pertussis), Masern, Mumps und Röteln stehen im §6 des Infektionsschutzgesetzes, so dass diese bei Verdacht-Erkrankung-Tod meldepflichtig sind. Früher standen sie teilweise nur im §34 des IFSG und es bestand daher lediglich Behandlungsverbot. Seit der Änderung müssen wir aber auch bei VET melden. Die Rötelnembryopathie stand im §7 und wurde aufgrund der Änderung gelöscht. Die Röteln stehen jedoch im §6.
Das Pfeiffersche Drüsenfieber steht gar nicht im Infektionsschutzgesetzt, d.h. wir dürften dieses vom Gesetz her eigentlich behandeln, genauso wie Tetanus. Aufgrund der Sorgfaltspflicht und den fehlenden Medikamenten sollte man die Tetanusbehandlung natürlich dem Arzt überlassen. Das Pfeiffersche Drüsenfieber je nach Verlauf auch. Mal ganz abgesehen davon könnte man auch argumentieren, dass das Krankheitsbild evtl. auch schwer vom 1. Stadium einer HIV-Infektion abzugrenzen ist ;-) Denn auch hier hätte man ein mononukleose-ähnliches Krankheitsbild.
Um es jetzt aber auf den Punkt zu bringen: es ist Heilpraktikern LAUT dem INFEKTIONSSCHUTZGESETZ nicht verboten zu behandeln und auch keine Meldepflicht für Mononukleose.
Ich hoffe, ich konnte eure Frage ausreichend beantworten?
(20.09.2015, 21:44)Petra Ochs schrieb: Die sicherste Quelle für Deine Frage ist übrigens das RKI (Robert-Koch-Institut). Dort steht ganz aktuell die Gesetzeslage und ich schaue auch immer direkt hier nach: http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG..._node.html Quelle: www.rki.de
ihr habt ja schon perfekt zusammen gestellt und Petra und Gesi haben ja auch schon soweit alles prima beantwortet.
Die Links sind auch perfekt: IfSG immer unter gesetze-im-internet zu finden und das RKI immer nochmal kurz vor der Prüfung schauen, ob sich was verändert hat oder ob es aktuelle Ergänzungen gibt.
Scharlach habt ihr glaube ich jetzt nicht beantwortet, dies wird nur im §34 aufgelistet und ist damit mit Behandlungsverbot belegt, aber nicht mit einer Meldepflicht für uns.
Mononukleose sollten wir aus Sorgfaltspflicht nicht behandeln, da es hier die Milzruptur als Komplikation gibt. Es ist uns aber grundsätzlich nicht verboten und wird auch in keinem Gesetz benannt, wie Petra schon richtig schreibt. In der Mündlichen sagen wir aber bitte das wir diese Komplikation bedenken und darum an den Arzt verweisen.
Angeborene Rötelnembryopathie steht zusammen mit den Röteln im §6 und findet sich daher nicht mehr in den anderen Gesetzen.
Am Mittwoch schauen wir uns die Kinderkrankheiten hinsichtlich dessen an, was ihr für die Prüfung wissen müsst. Ich lade euch darum herzlich ein dabei zu sein und auch dann aktiv mitzumachen, denn es geht darum das ihr trainieren könnt
LG Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)