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lt. dem Heilpraktikerwerbegesetz darf man nicht werben für:
Krankheiten und Leiden beim Menschen
--bösartige Neubildungen
Wenn ich also eine alternative Krebstherapie anbieten möchte, darf ich dies dann nicht auf meiner Webseite etc. erwähnen?? oder was wird hiermit gemeint?
Praxischild - Autowerbung:
Muss ein Praxischild eine bestimmte Max. Größe haben oder gibt es hier
überhaupt eine Einschränkung?
Autowerbung ??
Ist es erlaubt einen Schriftzug der Praxis etc. auf dem Auto zu kleben?
07.11.2013, 18:53 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.11.2013, 19:54 von Horst.)
Hallo Sabine,
zu Deinen Fragen möchte ich folgendes anmerken:
1. Werbung mit einer alternativen Krebstherapie -
Hier sprichst Du das Werbeverbot nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage zu § 12 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) an, wonach sich "...die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der" ... in der genannten Anlage zu § 12 HWG genannten Krankheiten oder Leiden beziehen. In dieser Anlage sind auch die von Dir genannten "bösartigen Neubildungen" aufgeführt.
Aber das Werbeverbot des § 12 HWG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Werbung für "Arzneimittel und Medizinprodukte" und nicht auf Behandlungsmethoden.
Du kannst daher für Deine alternative Krebstherapiemethoden werben (wichtig: ohne Heilungsversprechen!!!).
2- Praxisschild - Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für die Größe und Aussagen des Schildes, sondern nur "Empfehlungen" nach der Berufsordnung für Heilpraktiker, mit denen Du auch hinsichtlich des "Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG) auf der sicheren Seite bist (Abmahnungen).
3. Autowerbung: Kein Problem.
Viele Grüße
Horst