herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter.
Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.
Öffentlicher und geschlossener Bereich
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Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!
"Die Parteien vereinbaren hiermit ausdrücklich, dass Reparaturen an den vermieteten Räumen
bis zu einem anteiligen Betrag von 100 € netto in jedem Einzelfall zulasten des Mieters gehen, pro
Kalenderjahr höchstens aber 10% der Jahresnettomiete.
Hierunter fallen insbesondere Reparaturen von Lampen, Küchengeräten, Türen, Rollläden, sanitären
Einrichtungen sowie dem Durchlauferhitzer. Zerbrochene Glasscheiben sind voll zu ersetzen."
-> Kleinreparaturen bis zu einer bestimmten Höhe und gedeckelt mit der Jahresnettomiete (bei mir sind es auch 10%) ist normal.
"Dem Vermieter und/oder dessen Beauftragten ist während der Arbeitszeiten des Mieters der Zutritt zu den
vermieteten Räumlichkeiten zur Prüfung des Zustandes oder aus anderen berechtigten Anlässen (z.B. Durchführung von Reparatur-
oder Wartungsarbeiten, etc.) gestattet."
-> Auch das liegt m.E. im Rahmen, zur Wartung v. Rauchmeldern ist er z.B. verpflichtet bzw. können Reparaturen, auch in Deinem Interesse notwendig werden. Ob er unbedingt den Zustand der
Räumlichkeiten prüfen muss und einfach mal so darf weiss ich allerdings nicht.
Vielleicht kannst Du aber noch ergänzen lassen, dass der Zutritt nach Ankündigung erfolgen muss, sodass Du Dich darauf einstellen kannst.
Liebe Grüße und viel Erfolg
Silke
"Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen"
Walt Disney