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Steuerliche Absetzung, Werbungskosten, Sonderausgaben bei Aus- und Weiterbildungen
#16
(15.08.2014, 11:13)Patrizia Zink schrieb: Hallo zusammen, [Bild: smiley940.gif]

heute wurde ich in Bezug auf die steuerlichen Absetzmöglichkeiten in meinem Thread Bildungprämie/Bildungsschecks angesprochen.

Ich finde, dass ist sooo interessant und wissenswert, dass sollte als EIGENES Thema behandelt werden. Smile

Hier könnt Ihr Fragen stellen, aber auch eure Erfahrungen austauschen bzw. mitteilen.

Vielleicht gibt es ja auch einige "Fachleute" in diesem Bereich, die uns ggf. tolle Tipps mit auf den Weg geben können?!!!

-----------------
Man kann ein Fernstudium als Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzen.
Selbstverständlich gibt es auch die Möglichkeit Weiterbildungen steuerlich abzusetzen.


Als Werbungskosten:
Wenn die Fähigkeiten im erlernten Beruf vertieft werden sollen, ist ein unbegrenzter Abzug in Form der Werbungskosten möglich.
Achtung: Bei den Finanzbehörden zählt ein ERSTSTUDIUM als Ausbildung, da es dem Erlagen von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung eines Berufes dient und gilt damit nicht als Weiterbildung.
Wenn dem Fernstudium aber eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist, kann dies als Weiter- oder Fortbildung angesehen werden.
In diesem Fall wäre ein Ansatz der Ausgaben für das Fernstudium im Rahmen der Werbungskosten möglich.


Als Sonderausgaben:
Handelt es sich um eine Erstausbildung oder findet nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, also nicht die Fähigkeiten des erlernten Berufes zu vertiefen, so kommt die Berücksichtigung im Rahmen der Einkommenssteuer nur der Ansatz als Sonderausgabe in Frage.
Im Rahmen einer Reform des Einkommenssteuergesetzes hat die Bundesregierung hier die Möglichkeit geschaffen, Ausbildungskosten bis zu einer Höhe von 4.000,- € pro laufenden Kalenderjahr geltend zu machen.
Liegen die tatsächlichen Aufwendungen darüber, wirkt sich die Differenz nicht mehr steuermindernd aus.


Bei den meisten Fällen trifft wohl also eher die Sonderausgaben zu, aber wenn man jährlich bis zu 4.000,- € geltend machen kann, dann passt das ja. Smile

Bei Weiterbildungskosten Seminare/Webinare kann man als Heilpraktiker die Kosten als Werbungskosten geltend machen.

-------------
Also nicht abwimmeln lassen, ich habe gehört, dass es von Mitarbeiter zu Mitarbeiter wohl unterschiedlich beurteilt wird.
Sollte etwas abgelehnt werden, würde ich Widerspruch dagegen einlegen.

Wie gesagt...ich würde mich echt freuen, wenn Ihr Fragen stellt, Ihr mir eure Erfahrungen mitteilt, etc.

Bis bald...

Mit herzlichem Gruß
Patrizia Heart
 

Hallo Patrizia,

wenn ich meine Heilpraktikerprüfung bestanden habe und ich möchte jetzt in unserem Haus einen Kellerraum umbauen, um dort meine Praxis zu eröffnen, worunter kann ich das absetzen? Kann ich die Kosten für den Umbau schon unter "selbständige Tätigkeit" angeben, obwohl ich ja noch keine Praxis angemeldet habe?

Liebe Grüße,
Irina
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RE: Steuerliche Absetzung, Werbungskosten, Sonderausgaben bei Aus- und Weiterbildungen - von Irina K. - 27.08.2015, 12:02

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