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Lieber Horst, ganz herzlichen Dank für diesen Hinweis. Das ist wirklich wichtig zu wissen.
Ich finde, hier hat das Landgericht Köln ganz schön über das Ziel hinausgeschossen, denn die Beklagte hatte ja nur geschrieben, nachdem sie ihre Diätherapie mit dem Abnehmkonzept bewirbt: obendrein kurbeln regelmäßige homöopathische Gaben den Stoffwechsel an und liefern zusätzliche Mineralstoffe. So ist es keine Seltenheit, dass Teilnehmer in einem Monat bis zu zwölf Kilo an Gewicht verlieren.
Das heißt, hier wurden noch nicht einmal spezielle homöopathische Mittel und deren Wirkung genannt - sondern nur allgemein darauf verwiesen. Und trotzdem wurde sie abgemahnt. Der § 5 des Heilmittelwebegesetzes sagt: Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.
Deshalb kann ich mir auch nicht vorstellen, dass das Urteil Bestand haben wird. Aber wie du gesagt hast - im Moment heißt es wachsam sein, damit man kein unnötiges Geld an eine Abmahnfirma zahlen muss.