06.10.2017, 10:23
Hallo miteinander,
heute mal wieder eine Abmahnwarnung.
Das Landgericht Köln hat am 21.02.2017 in einem Urteil verkündet, dass "die Werbung für eine Diättherapie mit dem Hinweis auf <regelmäßige homöopathische Gaben> irreführend" und damit rechtswidrig ist.
Gestützt wird das Urteil auf die Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2., 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG), 3 und 3a UWG.
Nach § 5 HWG darf "für homöopathische Arzneimitte, ......., mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden."
Die gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2a HWG auch für "Verfahren, Behandlungen ..... soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerde bei Mensch oder Tier bezieht .... ."
Eine Werbung i.S.d. HWG liegt stets vor, wenn ihr unter Bezunahme auf eure Heil- oder Beratungstätigkeit öffentlich /Homepage, Soziale Medien, Flyer usw.) irgend eine konkrete oder wahrscheinliche Wirkung von Homöopathika anführt.
Ob das Urteil Bestand haben wird, ist fraglich. Bis zu anderslautenden höhergerichtlichen Urteilen ist jedoch Zurückhaltung angesagt.
GlG
Horst
heute mal wieder eine Abmahnwarnung.
Das Landgericht Köln hat am 21.02.2017 in einem Urteil verkündet, dass "die Werbung für eine Diättherapie mit dem Hinweis auf <regelmäßige homöopathische Gaben> irreführend" und damit rechtswidrig ist.
Gestützt wird das Urteil auf die Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2., 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG), 3 und 3a UWG.
Nach § 5 HWG darf "für homöopathische Arzneimitte, ......., mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden."
Die gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2a HWG auch für "Verfahren, Behandlungen ..... soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerde bei Mensch oder Tier bezieht .... ."
Eine Werbung i.S.d. HWG liegt stets vor, wenn ihr unter Bezunahme auf eure Heil- oder Beratungstätigkeit öffentlich /Homepage, Soziale Medien, Flyer usw.) irgend eine konkrete oder wahrscheinliche Wirkung von Homöopathika anführt.
Ob das Urteil Bestand haben wird, ist fraglich. Bis zu anderslautenden höhergerichtlichen Urteilen ist jedoch Zurückhaltung angesagt.
GlG
Horst