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Hab gerade interessehalber dieses Thema durchgelesen und dachte eigentlich, ich wüsste schon alles dazu , aber während ich so die Diskussion weitergelesen habe, ist bei mir doch noch eine Frage aufgetaucht , und zwar heißt es ja im Skript Gesetzeskunde (Druckversion, Stand: 23. Oktober 2017) auf S. 80:
"Diese freiverkäuflichen und apothekenpflichtigen Medikamente darf der Heilpraktiker direkt am Patienten anwenden und er darf sie an ihn abgeben (...)."
Das würde bedeuten, dass er dem Patienten doch was mitgeben darf. Oder?
Und bedeutet das dann, der HP dürfte z.B. dem Patienten aus einem Globulifläschchen fünf Globuli von Mittel A geben zum gleich in der Praxis Lutschen und außerden von dem Folgemittel B, das er auch in seinem Arzneischränkchen in der Praxis stehen hat, 5 Kügelchen mitgeben mit der Anweisung:" Die nehmen Sie bitte am 30.1. ein." und für diese fünf Globuli vom Mittel A und vom Mittel B vom Patienten (zusätzlich zur Behandlung) jeweils extra Geld verlangen?