also hier kann ich Entwarnung geben:
Die HCVO-EU verweist hinsichtlich ihres Geltungsbereiches für Lebensmittel auf die Begriffsbestimmungen einer älteren Rechtsverordnung der EU (wen es dringend interessiert: VO Eg Nr. 178/2002 vom 28.1.2002 ).
Hiernach gilt:
"Artikel 2
Definition von „Lebensmittel“
Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder
Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach
vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verar-
beitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand
von Menschen aufgenommen werden.
Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie
alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel
bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich
zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anfor-
derungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der
Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie
98/83/EG" .
Sorry, ich konnte es mir nicht verkneifen, auch einmal den juristischen Kauderwelsch hier aufzuführen, den ich ja halt auch einmal - unter Schmerzen - lernen musste.
Kurz gesagt: Die angeführten Werbebeschränkungen gelten nur für die Werbung für Lebensmittel für Menschen (Hunde z.B. lesen eh kaum Werbung für ihre Fressereien).
So, jetzt reichts für heute und ich grüße fröhlich aus Kenzingen
Horst