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Werbung für Bachblüten-Produkte - Druckversion +- Heilpraktikerschule Isolde Richter (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum) +-- Forum: Aktuelles (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-1.html) +--- Forum: Rechtliche und juristische Fragen (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-444.html) +--- Thema: Werbung für Bachblüten-Produkte (/thread-17983.html) |
Werbung für Bachblüten-Produkte - Horst - 15.12.2014 Hallo miteinander, obwohl es mir schwer fällt, verbeiße ich mir ![]() Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) (Az. 4 U 138/13) hat in einem Abmahnverfahren eines Abmahnvereines festgestellt, dass für die als Lebensmittel geltenden „Bach-Blüten-Produkte“ nicht mit der Behauptung, sie seien gesundheitsförderlich, geworben werden darf. Anlass war die Werbung einer Versandapotheke für Bachblüten-Zubereitungen, „die gerne in emotional aufregenden Situationen verwendet würden, etwa vor einer Flugreise oder einem Zahnarzttermin“. Dagegen hatte ein Wettbewerbsverband auf Unterlassung geklagt. Der bekam sowohl vor dem Landgericht als auch in zweiter Instanz vor dem OLG Köln Recht. Begründung der Gerichte: Die Werbung verstoße gegen die EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ("Health-Claims-Verordnung"). Ziel der Verordnung sei es, gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel nur zuzulassen, wenn sie wissenschaftlich abgesichert sind. Gegen dieses Urteil hat das OLG die Revision zugelassen, so dass das Urteil noch nicht endgültig Rechtskräftig ist. Auf dieses Urteil wurde hingewiesen in der Ärzte Zeitung App, 11.12.2014. Liebe Grüße - auch ohne Kommentar - von Horst RE: Werbung für Bachblüten-Produkte - Isolde Richter - 15.12.2014 Danke, lieber Horst, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und dagegen Revision zugelassen wurde, sieht es in ca. einem Jahr sicher wieder anders aus. ![]() Optimistisch mit lieben Grüßen Isolde ![]() RE: Werbung für Bachblüten-Produkte - Horst - 15.12.2014 Nochmal Hallo und nochmal miteinander, die eingangs mitgeteilte Rechtsansicht, wonach für Lebensmittel ( hier gezielt auf die von einigen Produzenten wenig geliebten Bachblüten bezogen) nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden darf, scheint sich zu verfestigen ![]() Auch das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine derartige Werbung unzulässig ist, weil den als Lebensmittel anzusehenden Bach-Blütenessenzen "Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die zumindest wissenschaftlich nicht hinreichen gesichert seien". Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO - Europäische Health Claim Verordnung - dar. Mit werbenden Aussagen zu Bach-Blütenessenzen sollte man/frau daher sehr zurückhaltend sein. Unabhängig von der Werbung für diese B-B-Essenzen gilt jedoch nach wie vor, dass sie in der Heilpraxis nicht zur Behandlung herangezogen werden sollen, aber "eine die Behandlung begleitende Einnahme bestimmter Bachblüten empfohlen werden kann". Ich hoffe, dass ich damit alle Klarheiten erst einmal beseitigen konnte ![]() Herzlichst ![]() Horst RE: Werbung für Bachblüten-Produkte - Antje - 15.12.2014 Lieber Horst, gilt das ganze auch für den Tierheilpraktikerbereich? Ansonsten vielen Dank für die Information. LG Antje RE: Werbung für Bachblüten-Produkte - Horst - 15.12.2014 Hi Antje, also hier kann ich Entwarnung geben: Die HCVO-EU verweist hinsichtlich ihres Geltungsbereiches für Lebensmittel auf die Begriffsbestimmungen einer älteren Rechtsverordnung der EU (wen es dringend interessiert: VO Eg Nr. 178/2002 vom 28.1.2002 ![]() Hiernach gilt: "Artikel 2 Definition von „Lebensmittel“ Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verar- beitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anfor- derungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG" . Sorry, ich konnte es mir nicht verkneifen, auch einmal den juristischen Kauderwelsch hier aufzuführen, den ich ja halt auch einmal - unter Schmerzen - lernen musste. ![]() Kurz gesagt: Die angeführten Werbebeschränkungen gelten nur für die Werbung für Lebensmittel für Menschen (Hunde z.B. lesen eh kaum Werbung für ihre Fressereien). ![]() ![]() So, jetzt reichts für heute und ich grüße fröhlich aus Kenzingen Horst RE: Werbung für Bachblüten-Produkte - Corinna Stübiger - 15.12.2014 Danke herzlich für die Ausführungen! .....tststs...... aber man darf ganz öffentlich behaupten, Milch fördere die Gesundheit, oder becel Margarine, oder oder oder .... *Vogel zeig* RE: Werbung für Bachblüten-Produkte - Gudrun Nebel - 16.12.2014 Lieber Horst ![]() Ganz herzlichen Dank für diese wichtigen Infos. Ich bin sehr beruhigt, dass Du hier bist ![]() Hätte Dr. Edward Bach geahnt, welchen juristischen Aufwand seine geliebten Blüten mal erwarten - er hätte jeder seiner 38 Blüten bestimmt noch mit einem Gesundheits - Claim versehen ![]() RE: Werbung für Bachblüten-Produkte - Antje - 16.12.2014 Lieber Horst, vielen Dank. ![]() LG Antje |