hinsichtlich der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht für Tätige und Mitarbeitende in Gesundheitseinrichtungen (also auch HPs) hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bereits mehrfach behördliche Verpflichtungen zur Vorlage einer Impf- oder Genesenenbescheinigung (oder einer ärztlichen Kontraindikatiosbescheinigung) als offensichtlich rechtswidrig angesehen.
Kurz gesagt gibt es also zZt. keine Impfpflicht mit einem möglicherweise angedrohtem Zwangsgeld im Verweigerungsfall. Aber bei Nichtvorlage der genannten Nachweise kann die Gesundheitsbehörde ein Tätigkeitsverbot im Gesundheitswesen verfügen. Dieses müsste dann aber auch zuvor konkret angedroht werden.
Liebe Grüße
Horst