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Affenpocken-Meldepflicht
#1
Hallo miteinander,

für Heilpraktikeranwärter, die im Oktober in die gesundheitsamtliche Überprüfung gehen, habe ich noch einen kleinen Hinweis: Ab dem 24.09.2022 wird die Liste der meldepflichtigen Krankheiten in § 6 IfSG wie folgt ergänzt: Absatz 1 Satz 1:  Buchstabe "u) durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten."
Hier ist auch der Heilpraktiker gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 8 IfSG meldepflichtig.

Auch die Labormeldepflicht in § 7 Abs. 1 wird durch die Nr. 36a "Orthopockenviren" ergänzt.

Somit besteht für "Affenviren" gemäß § 24 IfSG ein Feststellungs- und Behandlungsvorbehalt für Ärzte (= Feststellungs- und Behandlungsverbot für Heilpraktiker).

In diesem Sinne

ein schönes Wochenende wünscht euch

Horst
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