
Und ihr habt die Frage richtig beantwortet!
Hier nun die Auflösung:
Richtig anzukreuzen ist 1.
Anmerkungen:
zu 1) Geburtshilfe leisten dürfen Hebammen.
Das ist die Zeit vom Beginn der Wehen bis zur Überwachung des Wochenbettsverlauf.
Zu 2) Leichenschau und die Ausstellung von einem Totenschein ist nur von Ärzten erlaubt.
Zu 3) Es gibt eine Aufbewahrungspflicht der Dokumentation der Behandlung, die besagt, dass die Aufbewahrung mindestens 10 Jahre beträgt.
Zu 4) Die Schweigepflicht muss eingehalten werden.
Nur mit Erlaubnis des Patienten dürfte ich es bei diesem Beispiel der Mutter sagen.
Zu 5) Es gibt keinen Behandlungszwang.
Wenn der Heilpraktiker seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgehen kann, dann sollte er den Patienten an einen Kollegen oder Arzt weiter vermitteln.
Die Ausnahme wäre hier der Notfall. Wobei man hier streng gesehen nicht behandelt, sondern Notfallhilfe leistet.