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Gesetz - Welche Aussagen zum HPG sind richtig?
#1
Hallo ihr Lieben!

Heute eine Frage zum Thema Gesetz:

Welche Aussagen zum HPG sind richtig?

1) Im §1 steht, dass man eine Erlaubnis braucht um Heilpraktiker zu sein.
2) Im §3 steht, dass das Umherziehen als Heilpraktiker verboten ist. Dies bedeutet, dass ich keine Hausbesuche machen darf.
3) Wenn ich die Heilkunde ausübe ohne die Erlaubnis zu haben, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
4) Das HPG zählt auch für die Tierheilpraktiker.
5) Erkrankungen an den Zähnen darf nur der Zahnarzt behandeln.

Als Zusatz:
Bei den Falschaussagen: Welche Aussage wäre richtig?
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#2
Hallo Daniela,

Richtig sind 1, 3 und 4.
2 bedeutet, dass ich nicht in einer Bar mein Schild aufstellen kann. Hausbesuche sind aber ok

Bei 5 bin ich mir unsicher, ob es wirklich einZahnarzt sein muss. Aber die Zahnheilkunde ist dem HP definitiv vorenthalten.

Vile Grüße,
Sofia
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#3
Hallo,

Ich denke, dass nur 5 ist richtig
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#4
Hallo ihr Lieben,

und hier kommt die Auflösung:

Nr. 1 und 5 sind richtig.

Anmerkungen:
zu 1)  Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Ich brauche also eine Erlaubnis.

zu 2) Das Umherziehen ist dem Heilpraktiker verboten.
Allerdings darf er Hausbesuche machen.
Was wichtig ist um dieses Gesetz einzuhalten ist eine feste Praxisanschrift, bzw. bei einer Hausbesuchspraxis eine feste Anschrift.

Zu 3) Das Ausüben der Heilkunde ohne Erlaubnis ist strafbar.
Die Strafe kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sein.
Eine Ordnungswidrigkeit wäre z.B. wenn ich Heilpraktiker bin (also mit Erlaubnis) und dies im Umherziehen ausübe.

Zu 4) Im §1 steht, dass die „Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen erlaubnispflichtig ist.
Tiere sind also hier nicht beinhaltet.
THPs müssen sich z. B. An folgende Gesetze halten: Tierschutzgesetz, Arzneimittelgesetz, Betäubungsmittelgesetz und das Tierseuchengesetz.

zu 5) im § 6 HPG steht: Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Aber: Das "Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde": §1:
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin".
Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

Um die Zahnheilkunde also auszuführen brauche ich die Approbation als Zahnarzt.
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