während ein PCR-Test einzig von Ärzten oder anderweitig qualifiziertem Personal durchgeführt und ausgewertet werden darf, kann ein solcher antigenbasierter Corona Schnelltest grundsätzlich von jedem durchgeführt und ausgewertet werden.
Dass die Feststellung und Heilbehandlung von SARS-VoV-2 Infektionen grundsätzlich nur Ärzten vorbehalten ist (§ 24 Satz 1 IfSG), steht der Hilfestellung bei einem Selbsttest durch Heilpraktiker in seiner Praxis nicht entgegen, da der Ärztevorbehalt für die Verwendung dieser Schnelltests nicht gilt ( § 24 Satz 2 IfSG)
Auch kann jeder diese Selbsttestgeräte frei erwerben.
Gültige Bescheinigungen über das Ergebnis dieser Selbsttest können aber nur zugelassene "Testhelfer" erteilen.
Die hierfür erforderliche Zulassung erfordern eine entsprechende Einweisung durch zugelassene Stellen (z.B. DRK). Auch werden kostenlose Online-Schulungen (z.B. Handwerkskammer Region Stuttgart) angeboten.
Liebe Grüße
Horst
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