die Frage der Mehtwertsteuerpflichtigkeit für therapeutisch Maßnahmen richtet sich zunächst nach § 4 Nr. 14a UstG. Hiernach sind umsatzsteuerfrei nur humanmedizinische Therapietätigkeiten nicht aber die Behandlung von Tieren. Daraus folgt: Tierheilpraktiker und Tierärzte arbeiten freiberuflich aber mehrwertsteuerpflichtig.
Ob tatsächlich die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen und abgeführt werden miss, richtet sich nach der "Kleinbetriebsregelung" (s. Post von Silke; ab Vorjahresumsatz von 22.000€ brutto <ab 1.1.2020>) ebenso die Frage, ob hinsichtlich der Tierbehandlungsumsätze ein zusätzlicher Gewerbebetrieb angemeldet werden muss, die mit dem Finanzamt abgeklärt werden sollte.
Trotz aller aufgezeigten Fragen: Ganz liebe Grüße Horst