§1 ZahnheilkundeGesetz
(2) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche
Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
Daraus folgt: Verboten ist es, Untersuchungen vorzunehmen zur Feststellung und Behandlung von
- Zahn, Mund- und Kieferkrankheiten, soweit sie die zahnärztlich wissenschaftlichen Erkenntnisse
berühren.
Das alles hat also nichts damit zu tun, wenn ich z.B. den Mund untersuche um festzustellen, ob die Immunabwehr geschwächt ist oder um andere nichtzahnärztliche Krankheiten zu behandeln. Ggfs kann es sogar nötig sein, den Mund zu untersuchen um Symptome einer Krankheit zu finden, die anderweitig z.B. durch das IfSG einem Behandlungsverbot unterliegen. (Geschwollenen Lymphknoten, Drüsen, Speichelfluß, usw.)
So gehört es z.B. zum Prüfungsstoff für Zahnärzte ihrerseits HNO-Erkrankungen abgrenzen zu können zu dem zahnärztlichen Aufgabengebiet. - Z.B. kann man in der UNI-Leipzig diesen Lernstoff einsehen und abrufen.
Ich laß mal meiner Phantasie etwas freien Lauf: - Ich könnte mir vorstellen, einen Patienten zu untersuchen und stelle Probleme beim Zahnfleisch fest. - Also schicke ich ihn (obligatorisch) zum Zahnarzt. - Nun aber kommen auch andere Ursachen als Parodontose in Frage, so behalte ich mir also vor z.B. einen Viatmin-B-12-Mangel zu untersuchen und zu behandeln.
- Ich bin gespannt auf Eure Perspektive dazu.
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