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Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
#4
Hallo miteinander,
zu den angesprochenen Meldepflichten eine kurze Anmerkung:

Meldepflichten können sich ergeben aus
1. aus den Katalogen des Bundesgesetzes gem. §§ 6 und 7 IfSG,
2. einer Rechtsverordnung des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung hierzu in § 15 Abs. 1 IfSG. Diese zusätzlichen Meldepflichten werden nicht in den Katalogen des Gesetzes (§§ 6 und 7 IfsG) aufgeführt, sondern nur in den ebenfalls veröffentlichten Rechtsverordnungen (z.B. Aviäre-Influenza-Meldepflichtverordnung und Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung)
3. und in den Fällen in denen das BMG für eine bundesweite Meldepflicht keine Notwendigkeit sieht auch durch eine Rechtsverordnung eines Bundeslandes, die aber nur in diesem Bundesland gilt und die auch nicht in den Katalogen der §§ 6 und 7 IfSG aufgeführt sind.

Entsprechend ist auch das Behandlungsverbot in § 24 IfSG gefasst. Es gilt:
1. Bei Krankheiten und Krankheitserregern die in den §§ 6 und 7 aufgezählt sind
und
2. die gemäß § 15 Absatz 1 IfSG, d.h. durch eine Rechtsverordnung des Bundes in die Meldepflicht einbezogen sind.
Wichtig: Das Behandlungsverbot des § 24 IfSG gilt nicht für die Meldepflichterweiterungen durch Rechtsverordnungen einzelner Bundesländer, da diese auf § 15 Absatz 3 IfSG beruhen

Da Meldepflichten nicht alle im IfSG aufgezählt sind, veröffentlicht das RKI regelmäßig einen Gesamtkatalog der Meldepflichten, damit keine einfach übersehen wird (auf den entsprechenden Link hat ja Boris schon hingewiesen).

Liebe Grüße aus Kenzingen
Horst
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RE: Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage - von Horst - 16.03.2015, 10:42

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