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Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage - Druckversion

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Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage - Boris - 14.03.2015

Hi,
bald steht die Prüfung an und jetzt wollte ich mich beim RKI über Änderungen auf dem Laufenden halten.
Über §15 z.B können ja kurzfristig Änderungen in Kraft treten, die für die Prüfung relevant sein könnten. Nun steht beim RKI die Aviäre Influenza als Ergänzung für §6 und MRSA für §7 beschrieben http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldepflichtige_Krankheiten/Meldepflichtige_Krankheiten_inhalt.html
guckt man aber in die Paragraphen, wo die Aviäre Influenza unter 6 Abs.1, laut Vermerk stehen sollte, so findet man Sie dort nicht, für MRSA in §7 sieht es genauso aus. Kann es sein, das diese Ergänzung nicht mehr gillt? Kann mir da jemand bitte auf die Sprünge helfen?

Mfg Boris


RE: Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage - Gini - 15.03.2015

Guten Morgen Boris,

Aviäre Influenza ist nicht extra aufgelistet im §6, aber aufgrund des Zusatzes 5 das Auftreten einer bedrohlichen Krankheit. Darin kann man Aviäre Influenza, SARS und CDAD sehen.

MRSA = so steht es beim RKI:
Zitat:gemäß § 6 Abs. 3 IfSG ist das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, unverzüglich dem Gesundheitsamt als Ausbruch zu melden.

Gemäß der Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht nach § 7 IfSG an die epidemiologische Lage ist der Nachweis von MRSA aus Blut oder Liquor meldepflichtig (Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung vom 26.05.2009, BGBl. I S. 1139). Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Hilft Dir das?
LG Gini


RE: Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage - Boris - 15.03.2015

Hi Gini,
so waren meine Gedankengänge zu Anfang auch, nur leider passt es nicht ganz zu der Verfügung:

(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf

den Krankheitsverdacht,

die Erkrankung sowie

den Tod eines Menschen

an Aviärer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen.

(2) § 7 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
http://www.gesetze-im-internet.de/aimpv/__1.html


Laut Verfügung müsste ja nun die Aviäre in 6.1 Aufgelistet sein, ist Sie aber nicht.
Könnte es sein, das diese Beschlüsse über Paragraph 15 nach einem Jahr ungültig sind, wenn sie nicht verlängert wurden? Oder wie ist Das zu interpretieren?http://www.gesetze-im-internet.de/__15.html

Mfg Boris[/color]


RE: Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage - Horst - 16.03.2015

Hallo miteinander,
zu den angesprochenen Meldepflichten eine kurze Anmerkung:

Meldepflichten können sich ergeben aus
1. aus den Katalogen des Bundesgesetzes gem. §§ 6 und 7 IfSG,
2. einer Rechtsverordnung des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung hierzu in § 15 Abs. 1 IfSG. Diese zusätzlichen Meldepflichten werden nicht in den Katalogen des Gesetzes (§§ 6 und 7 IfsG) aufgeführt, sondern nur in den ebenfalls veröffentlichten Rechtsverordnungen (z.B. Aviäre-Influenza-Meldepflichtverordnung und Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung)
3. und in den Fällen in denen das BMG für eine bundesweite Meldepflicht keine Notwendigkeit sieht auch durch eine Rechtsverordnung eines Bundeslandes, die aber nur in diesem Bundesland gilt und die auch nicht in den Katalogen der §§ 6 und 7 IfSG aufgeführt sind.

Entsprechend ist auch das Behandlungsverbot in § 24 IfSG gefasst. Es gilt:
1. Bei Krankheiten und Krankheitserregern die in den §§ 6 und 7 aufgezählt sind
und
2. die gemäß § 15 Absatz 1 IfSG, d.h. durch eine Rechtsverordnung des Bundes in die Meldepflicht einbezogen sind.
Wichtig: Das Behandlungsverbot des § 24 IfSG gilt nicht für die Meldepflichterweiterungen durch Rechtsverordnungen einzelner Bundesländer, da diese auf § 15 Absatz 3 IfSG beruhen

Da Meldepflichten nicht alle im IfSG aufgezählt sind, veröffentlicht das RKI regelmäßig einen Gesamtkatalog der Meldepflichten, damit keine einfach übersehen wird (auf den entsprechenden Link hat ja Boris schon hingewiesen).

Liebe Grüße aus Kenzingen
Horst


RE: Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage - Boris - 16.03.2015

Furchtbar dieser Paragraphenjungel!
Ich nehme es mal so hin und frage mich nicht weiter, warum man es nicht einfach und ersichtlich hintereinander bringt.

Danke und alles Gute
Boris