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Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
#3
Hi Gini,
so waren meine Gedankengänge zu Anfang auch, nur leider passt es nicht ganz zu der Verfügung:

(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf

den Krankheitsverdacht,

die Erkrankung sowie

den Tod eines Menschen

an Aviärer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen.

(2) § 7 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
http://www.gesetze-im-internet.de/aimpv/__1.html


Laut Verfügung müsste ja nun die Aviäre in 6.1 Aufgelistet sein, ist Sie aber nicht.
Könnte es sein, das diese Beschlüsse über Paragraph 15 nach einem Jahr ungültig sind, wenn sie nicht verlängert wurden? Oder wie ist Das zu interpretieren?http://www.gesetze-im-internet.de/__15.html

Mfg Boris[/color]
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RE: Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage - von Boris - 15.03.2015, 10:12

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