hallo Lutz,
die Frage nach einer Dokumentationspflicht i.S. einer Patientenakte muss ich leider bejahen:
Nach § 630 f BGB, Abs. 1 "Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. "
Abs.2 " Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen......."
Die Patientenakte ist 10 Jahre nach der Behandlung aufzubewahren und dem Patienten ist auf Verlangen Einsicht in seine vollständige Patientenakte zu gewähren. Auch kann er elektronische Abschriften von der Patientenakte (auf seine Kosten) verlangen.
All das wird sicherlich erst relevant, wenn etwas "schief gelaufen ist".
Aber nach § 1 des Murphy-Gesetzes "Wenn etwas schief gehen kann, dann wird es auch (einmal) schiefgehen", denke ich, es lohnt sich über eine aufs notwendigste reduzierte und formalisierte Form einer Patientenaktendokumentation nachzudenken.
Nachdem ich jetzt möglicherweise massenhaft schlechte Laune produziert habe, verabschiede ich mich erst einmal in den Feierabend.
LG Horst