Heilpraktikerschule Isolde Richter

Normale Version: Patientenrechtegesetz
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Hallo miteinander,
es ist jetzt gerade einmal ein Jahr her, dass das Patientenrechtegesetz mit Wirkung vom 26.02.2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert wurde. In den neu eingefügten §§ 630 a bis 630 h BGB wurden neue Regelungen über den Behandlungsvertrag zwischen Therapeuten und Patienten eingefügt, die auch für HPs, HPPs. Physiotherapeuten, Podologen, Hebammen gelten.
Durch dieses Gesetz sollen insbes. die Patientenrechte hinsichtlich umfassender Information, Risikoaufklärung, Beweislast bei Behandlungsfehlern erheblich verstärkt werden.

Festgelegt wird, dass Patientinnen und Patienten umfassend über alles informiert und aufgeklärt werden müssen, was für die Behandlung wichtig ist. Dazu gehören sämtliche wesentlichen Umstände der Behandlung wie Diagnose, Folgen, Risiken und mögliche Alternativen der Behandlung. Die notwendigen Informationen beziehen sich im Übrigen nicht nur auf medizinische, sondern in bestimmten Fällen auch auf wirtschaftliche Aspekte der Behandlung. Bei Zweifeln über die Erstattung von Behandlungskosten durch die Krankenkasse muss der Behandelnde den Patienten schriftlich über die auf ihn zukommenden Kosten informieren. Das gilt erst recht, wenn er weiß, dass der Patient die Kosten selbst tragen muss.
Da alle derartigen gesetzlichen Neuregelungen sich nur zeitlich zähflüssig in die praktische Realität einschleichen, kann ich mir einen Gedankenaustausch der praktizierenden Forumsteilnehmer über diesbezügliche neue Erfahrungen, Erlebnisse im Verhältnis mit ihren Patienten als interessant und hilfreich vorstellen.

Hat sich für eure Praxis etwas geändert?

Es grüßt der gewohnt neugierige
Horst
Guten Morgen,

um es gleich vorweg zu sagen, ich bin einer von denen, die davon bislang nicht einmal gewusst haben.... peinlich, ich weiss.

Ich lehne mich damit vielleicht etwas weit aus dem Fenster, aber ich glaube nicht, dass diese gesetzliche Veränderung einen grossen Einfluss auf den Arbeitsalltag der meisten HPs haben wird.
Die meisten unserer Patienten wissen ohnehin, welche Kosten sie erwarten. Wenn eine PKV/ZV vorhanden ist, dann wissen sie meist auch, was erstattet wird und was nicht. Bislang habe ich insofern noch niemanden schriftlich aufklären müssen,
und ich hoffe inständig, dass das auch so bleibt. Denn ich habe mit Ärzten gesprochen, die mit Freude ihren Beruf ausüben, aber stöhnten über den steigenden Verwaltungsaufwand.
Das kann alles auch ganz anders sein in anderen Praxen.

Ich glaube, HPs haben einen entscheidenden Vorteil: Das Vertrauensverhältnis zwischen HP und Patient ist oft sehr stark und es erwarten ihn insofern keine Überraschungen in Form von explodieren Kosten, Behandlungsrisiken, etc. Hierbei kann ich wahrscheinlich nicht wirklich mitreden, da wir praktisch keine invasiven Techniken verwenden, insofern ist kaum ein Risiko gegeben, über das aufgeklärt werden müsste. Ich verwende zwar bei Bedarf die Chirotherapie, aber nur wenn ich mir sicher sein kann, dass kein Risiko vorliegt, z.B. bei bestehenden Bandscheibenvorfällen etc.
Wir haben deutlich weniger Patienten als Arztpraxen, die einen täglichen Durchlauf haben von bis zu 150 (!) Patienten. (Diese Zahl habe ich von einer bekannten Arzthelferin die bei einem Dermatologen schaffte) Dass hier ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstehen kann in Bezug auf Wiedererstattbarkeit usw. kann ich mir denken.
Aber ich erlebe das völlig anders (zumindest noch).

Wenn Zweifel aufkommen über die Wirksamkeit beim betreffenden Patienten, dann sage ich das ganz einfach. Wenn jemand zum Arzt oder in die Klinik gehört, statt zum HP, dann wird das kommuniziert und es hat sich schon erledigt.
Wenn ich erst einen Brief schreiben müsste würde ich, glaube ich, die Branche wechseln...

Nun, danke für die Anregung lieber Horst.
Hallo Lutz,
danke für die Rückmeldung!
Im Normalfall des HP-Patienten-Verhältnisses sehe ich die pragmatische Orientierung am "gesunden Menschenverstand" genau wie Du als Richtschnur.
Ein Problem entsteht eher selten, dann aber zu Lasten des Therapeuten. Selbst ein vertrauensgeprägtes Verhältnis HP - Patient hilft da weniger, denn als Kläger in einem Therapeuten-Patienten-Prozess treten weit überwiegend nicht die Patienten, sondern die Kassen bzw. die Arbeitgeber (bei Beamten) auf.
Deshalb bin ich am überlegen, ob und wie man/frau die neuen, meist eher formellen Anforderungen auch formularmäßig (ideal: 1 Din A 4-Seite; Patientenblatt) erledigen könnte.
Hier fehlt mir aber die praktische Erfahrung.

Ich hoffe, mein Post wird nicht als mahnender Zeigefinger in Richtung auf neue gesetzliche Anforderungen missverstanden.

LG Horst
Wenn wir uns mal den konkreten Fall vorstellen:

Ein Patient ruft wegen Beschwerden den HP zum ersten Mal an und möchte einen Termin ausmachen. Der HP klärt ihn über die Kosten der Erstuntersuchung auf. Das ist übrigens sehr empfehlenswert, damit es sich der Patient zwischenzeitlich nicht anders überlegt, weil er nicht weiß, was an Kosten auf ihn zukommt.Smile

Patient kommt.
Der HP macht seine gewohnte gründliche Kopf-zu-Fuß-Untersuchung und stellt dann die Diagnose.
Nun klärt er den Patienten über seine Krankheit auf und erstellt einen Behandlungsplan.

Hier die erste Frage:
reicht es nun, wenn er dies dem Patienten mündlich mitteilt:
1. Sie haben xxx
2. Als Therapie biete ich ihnen an: xxx
3. Das kostet sie: xxx

Nehmen wir an, er bietet TCM an.
Und nun, lieber Horst, weil du schreibst, der HP muss über mögliche Alternativen aufklären:
Jetzt kann man ja aber kaum verlangen, dass der HP sagt: "Es gibt auch noch die Homöopathie. Die ist auch wirksam und sogar preiswerter, denn die geben ja nur ein paar Kügelchen." *Kleiner Scherz* Wink
Hallo miteinander und
hi Isolde,
das habe ich befürchtet, dass hinsichtlich der Einzelheiten der neuen Patientenrechte hier jemand konkret nachhakt (zumal hier noch ein großes Nebelfeld mit vielen weißen Flecken vorherrscht).

Aber mal schrittweise (§§ beziehen sich auf das BGB):

1. Bereits zu Beginn der Behandlung muss der Patient mündlich und verständlich informiert werden über die Diagnose (soweit absehbar), die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Therapievorschläge und erforderliche/empfohlene begleitende Maßnahmen (Informationspflicht gem. § 630c).

2. Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme (insbesondere eines körperlichen Eingriffs in Körper oder Gesundheit z.B. Blutabnahme, Spritzen, Medikamente) muss die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden (§ 630d)

3. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Patient rechtzeitig vorher mündlich und verständlich über Art, Umfang, Durchführung zu erwartende Folgen und Risiken und Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten der Maßnahmen" aufgeklärt wurde.

"bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können" (§ 630e).

4. Einwilligung und vorangegangene Aufklärung sowie die Eingangsinformation sind in der Patientenakte zu dokumentieren (§ 630f).
Die Dokumentation auch der Eingangsinformation ist insoweit wichtig, als nach § 630a (Behandlungsvertrag) die Behandlung grundsätzlich "nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen" hat, "soweit nicht etwas anderes vereinbart ist."
Bei Naturheilverfahren kann damit dokumentiert werden, dass der Patient sich bewusst auf dies Art der Behandlung eingelassen hat und diese somit vereinbart wurde.

LG Horst
Hallo zusammen,

(15.02.2014, 11:33)Horst schrieb: [ -> ]Ein Problem entsteht eher selten, dann aber zu Lasten des Therapeuten. Selbst ein vertrauensgeprägtes Verhältnis HP - Patient hilft da weniger, denn als Kläger in einem Therapeuten-Patienten-Prozess treten weit überwiegend nicht die Patienten, sondern die Kassen bzw. die Arbeitgeber (bei Beamten) auf.
Deshalb bin ich am überlegen, ob und wie man/frau die neuen, meist eher formellen Anforderungen auch formularmäßig (ideal: 1 Din A 4-Seite; Patientenblatt) erledigen könnte.
Hier fehlt mir aber die praktische Erfahrung.

Eine Absicherung wäre sicher nicht verkehrt, damit man den "Auftrag" auch nachweisen kann. Es wäre andererseits aber für mich eine Umgewöhnung, ich fände es sicher seltsam, einen Patienten erstmal unterschreiben zu lassen, auch wenn es meiner eigenen Absicherung dient...
Auf jeden Fall aber bedenkenswert.


(15.02.2014, 11:48)Isolde Richter schrieb: [ -> ]Wenn wir uns mal den konkreten Fall vorstellen:

Ein Patient ruft wegen Beschwerden den HP zum ersten Mal an und möchte einen Termin ausmachen. Der HP klärt ihn über die Kosten der Erstuntersuchung auf. Das ist übrigens sehr empfehlenswert, damit es sich der Patient zwischenzeitlich nicht anders überlegt, weil er nicht weiß, was an Kosten auf ihn zukommt.Smile

Genau, meistens fragen die Patienten schon von sich aus, welche Kosten auf sie zukommen, das ergibt sich oft also von selbst..

Zitat:Patient kommt.
Der HP macht seine gewohnte gründliche Kopf-zu-Fuß-Untersuchung und stellt dann die Diagnose.
Nun klärt er den Patienten über seine Krankheit auf und erstellt einen Behandlungsplan.

Hier die erste Frage:
reicht es nun, wenn er dies dem Patienten mündlich mitteilt:
1. Sie haben xxx
2. Als Therapie biete ich ihnen an: xxx
3. Das kostet sie: xxx

Nehmen wir an, er bietet TCM an.
Und nun, lieber Horst, weil du schreibst, der HP muss über mögliche Alternativen aufklären:
Jetzt kann man ja aber kaum verlangen, dass der HP sagt: "Es gibt auch noch die Homöopathie. Die ist auch wirksam und sogar preiswerter, denn die geben ja nur ein paar Kügelchen." *Kleiner Scherz* Wink

Gute Frage, und ich hoffe dass das mündlich reicht, und man nicht erst eine Einverständniserklärung unterschreiben lassen muss.

Besser und günstiger als Homöopathie sind die "Faith-Healer", die sagen einfach, dass der Patient gar nicht krank ist, und erzeugen so eine sofortige Spontanheilung.



(15.02.2014, 15:35)Horst schrieb: [ -> ]Hallo miteinander und
hi Isolde,
das habe ich befürchtet, dass hinsichtlich der Einzelheiten der neuen Patientenrechte hier jemand konkret nachhakt (zumal hier noch ein großes Nebelfeld mit vielen weißen Flecken vorherrscht).

Aber mal schrittweise (§§ beziehen sich auf das BGB):

1. Bereits zu Beginn der Behandlung muss der Patient mündlich und verständlich informiert werden über die Diagnose (soweit absehbar), die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Therapievorschläge und erforderliche/empfohlene begleitende Maßnahmen (Informationspflicht gem. § 630c).

Das gute ist, wenn ein HP für eine bestimmte Therapie bekannt ist, dann kommen die Patienten auch deswegen zu ihm, und weiss was auf ihn zukommt.


Zitat:2. Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme (insbesondere eines körperlichen Eingriffs in Körper oder Gesundheit z.B. Blutabnahme, Spritzen, Medikamente) muss die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden (§ 630d)

Das versteht sich ja eigentlich von selbst... reicht die Einwilligung mündlich?

Zitat:3. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Patient rechtzeitig vorher mündlich und verständlich über Art, Umfang, Durchführung zu erwartende Folgen und Risiken und Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten der Maßnahmen" aufgeklärt wurde.

"bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können" (§ 630e).

Das klingt wie von einem Theoretiker entworfen...Ich verstehe das ja, wenn es um eine umfrangreiche und kostenintensive Behandlung geht, die viele Folgetermine nach sich zieht.
Mich würden Beispiele interessieren, denn aus meiner Sicht wähle ich oft schon eine wesentlich risikoärmere und günstigere Maßnahme als z.B. in einer Spezialklinik.

Zitat:4. Einwilligung und vorangegangene Aufklärung sowie die Eingangsinformation sind in der Patientenakte zu dokumentieren (§ 630f).
Die Dokumentation auch der Eingangsinformation ist insoweit wichtig, als nach § 630a (Behandlungsvertrag) die Behandlung grundsätzlich "nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen" hat, "soweit nicht etwas anderes vereinbart ist."
Bei Naturheilverfahren kann damit dokumentiert werden, dass der Patient sich bewusst auf dies Art der Behandlung eingelassen hat und diese somit vereinbart wurde.

LG Horst

Das verstehe ich nicht so ganz. Wird hier auf die Dokumentationspflicht hingewiesen?
Hallo miteinander,
hallo Lutz,
die Frage nach einer Dokumentationspflicht i.S. einer Patientenakte muss ich leider bejahen:
Nach § 630 f BGB, Abs. 1 "Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. "
Abs.2 " Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen......."
Die Patientenakte ist 10 Jahre nach der Behandlung aufzubewahren und dem Patienten ist auf Verlangen Einsicht in seine vollständige Patientenakte zu gewähren. Auch kann er elektronische Abschriften von der Patientenakte (auf seine Kosten) verlangen.

All das wird sicherlich erst relevant, wenn etwas "schief gelaufen ist".
Aber nach § 1 des Murphy-Gesetzes "Wenn etwas schief gehen kann, dann wird es auch (einmal) schiefgehen", denke ich, es lohnt sich über eine aufs notwendigste reduzierte und formalisierte Form einer Patientenaktendokumentation nachzudenken.

Nachdem ich jetzt möglicherweise massenhaft schlechte Laune produziert habe, verabschiede ich mich erst einmal in den Feierabend.
LG Horst
Guten Morgen Horst,


keineswegs schlechte Laune produziert, es ist so wichtig diese Dinge zu wissen.

Ich hab es jetzt nochmal durchgelesen und (hoffentlich) besser verstanden. Ich finde die Dokumentation generell absolut sinnvoll, denn ich möchte selber wissen, was in der Sitzung davor gesprochen und unternommen/ verschrieben wurde. Warum man es gesetzlich festlegen muss ist mir etwas rätselhaft, aber wurscht.
Die Frage die sich mir stellt ist: Wie müsste denn die Einwilligung des Patienten verzeichnet werden? Müsste ich nur einen Vermerk machen wie "Aufklärung und Einwilligung des Patienten ist erfolgt." ? Sollte man evtl. doch ein Formblatt erstellen und sich ein Autogramm geben lassen?
Was meinen andere dazu?
Wir sind zur Dokumentation verpflichtet als HP.

Bei mir ist das so, das die Anamnese in einem speziellen Anamnesebogen festgehalten wird. (1.Blatt der Patientenakte)

Es gibt einen Behandlungsvertrag, wo aufgeführt wird, was gemacht wird u. in welchem Umfang. Das unterschreiben wir beide, der Patient u. ich. Der Pat. bekommt dann auf Wunsch davon eine Kopie.

Außerdem habe ich Aufklärungsböden für Akupunktur, Laserbehandlung, Blutegel und für Injektion/Infusion.
Auch da halte ich schriftlich fest, wie und wie lange die jeweilige Behandlung in etwa geht. Und auch hier bekommt der Pat. eine Kopie davon.

Das Ganze dient ja m.E. nicht nur der Pat-Sicherheit, sondern ist auch eine Absicherung des Therapeuten. So habe ich im Zweifelsfall Beweise, was ich wann u. wie gemacht habe.
Hallo miteinander,
ich denke auch, dass eine gezielte und vernünftige Dokumentation einer Behandlung eines Patienten sehr hilfreich sein kann (abgesehen davon, dass man/frau ne menge Probleme bekommen kann, wenn keine Dokumentation vorliegt).
Im Internet werden ja von Verlagen viele Patientenaktenvorlagen angeboten, die jedoch
- eher an den Bedürfnissen und praktischen Anforderungen von Ärzten und Kliniken angepasst sind (bei denen entsprechend der BOÄ schon lange entsprechende Behandlungsdokumentationen gefordert werden) und die
- nicht an die Pflichten des PatientenrechteG angepasst wurden.

Vielleicht könnten wir uns ja gemeinsam eine an eine den HP, HPP, HP-Pod, HP-Phys angepasste Patientenbehandlungsaktenvorlage (irres Wort, ich merk`s auch, daher künftig: PBAV) heranwagen, die das Berufsleben vereinfacht, erläutert und sicherer macht.

Dazu müssten aber viele Erfahrungen und Hilfestellungen zusammengetragen werden.

In diesem Sinne LG Horst
Gerade entdeckt... Das ist aber nicht weiter verfolgt worden, oder?

Bin übrigens bei der HPP Prüfung auch zum Gesetz, Dokumentationspflicht, wo das steht und was es beinhaltet befragt worden. Und wie ich reagiere, wenn ein Patient nach 4 Jahren kommt und Einsicht in seine Unterlagen haben möchte und was ich ihm geben darf.
Hallo in die Runde!

Nun sind ja dieverse rechtliche Bestimmungen (DSGVO und Behandlungsvertrag) Alltag geworden. Oder doch nicht?
Ich habe zwei Frage:

- wo genau bewahrt ihr die unterzeichneten Papiere auf? Kommen die in einen extra Ordner oder in die Kartei?
- wie handhabt ihr es mit langjährigen Patienten, die die Honorare und das THerapieangebot kennen?

Ich freue mich auf eure Antworten und wünsche eine schöne Adventswoche,
Britta
(03.12.2018, 07:59)Britta Mann schrieb: [ -> ]Hallo in die Runde!

Nun sind ja dieverse rechtliche Bestimmungen (DSGVO und Behandlungsvertrag) Alltag geworden. Oder doch nicht?
Ich habe zwei Frage:

- wo genau bewahrt ihr die unterzeichneten Papiere auf? Kommen die in einen extra Ordner oder in die Kartei?
- wie handhabt ihr es mit langjährigen Patienten, die die Honorare und das THerapieangebot kennen?

Ich freue mich auf eure Antworten und wünsche eine schöne Adventswoche,
Britta

Hallo Britta,

ja die neuen Bestimmungen sind schon zum Alltag geworden, wobei die Bürokratie immer mehr Zeit im Praxisalltag einnimmt.

Bezüglich Behandlungsvertrag: Du machst ja mit jedem Patienten/Klienten einen eigenen Behandlungsvertrag, der sollte neben den anderen Unterlagen (Anamnese, Befunde, Tests usw.) mit in die Patienten-/Klientenakte. Die Datenschutzeinwilligungserklärung (gemäß DSVGO) für jeden Klienten gehört meiner Meinung nach ebenso mit in jede Akte.


Für die DSGVO-Bestimmungen in der Praxis selbst, also z. B. Verarbeitungsverzeichnis etc. würde ich einen eigenen Ordner anlegen und dort alles aufbewahren.

Gleiches mache ich z. B. auch mit der Fortbildung, da habe ich einen eigenen Ordner angelegt und ebenso ein Verzeichnis, in dem ich jede Forbildung (sogar Fachbücher) eintrage.

Ich hoffe, meine Antwort hilft dir weiter.

Viele Grüße
Regina