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Patientenrechtegesetz
#6
Hallo zusammen,

(15.02.2014, 11:33)Horst schrieb: Ein Problem entsteht eher selten, dann aber zu Lasten des Therapeuten. Selbst ein vertrauensgeprägtes Verhältnis HP - Patient hilft da weniger, denn als Kläger in einem Therapeuten-Patienten-Prozess treten weit überwiegend nicht die Patienten, sondern die Kassen bzw. die Arbeitgeber (bei Beamten) auf.
Deshalb bin ich am überlegen, ob und wie man/frau die neuen, meist eher formellen Anforderungen auch formularmäßig (ideal: 1 Din A 4-Seite; Patientenblatt) erledigen könnte.
Hier fehlt mir aber die praktische Erfahrung.

Eine Absicherung wäre sicher nicht verkehrt, damit man den "Auftrag" auch nachweisen kann. Es wäre andererseits aber für mich eine Umgewöhnung, ich fände es sicher seltsam, einen Patienten erstmal unterschreiben zu lassen, auch wenn es meiner eigenen Absicherung dient...
Auf jeden Fall aber bedenkenswert.


(15.02.2014, 11:48)Isolde Richter schrieb: Wenn wir uns mal den konkreten Fall vorstellen:

Ein Patient ruft wegen Beschwerden den HP zum ersten Mal an und möchte einen Termin ausmachen. Der HP klärt ihn über die Kosten der Erstuntersuchung auf. Das ist übrigens sehr empfehlenswert, damit es sich der Patient zwischenzeitlich nicht anders überlegt, weil er nicht weiß, was an Kosten auf ihn zukommt.Smile

Genau, meistens fragen die Patienten schon von sich aus, welche Kosten auf sie zukommen, das ergibt sich oft also von selbst..

Zitat:Patient kommt.
Der HP macht seine gewohnte gründliche Kopf-zu-Fuß-Untersuchung und stellt dann die Diagnose.
Nun klärt er den Patienten über seine Krankheit auf und erstellt einen Behandlungsplan.

Hier die erste Frage:
reicht es nun, wenn er dies dem Patienten mündlich mitteilt:
1. Sie haben xxx
2. Als Therapie biete ich ihnen an: xxx
3. Das kostet sie: xxx

Nehmen wir an, er bietet TCM an.
Und nun, lieber Horst, weil du schreibst, der HP muss über mögliche Alternativen aufklären:
Jetzt kann man ja aber kaum verlangen, dass der HP sagt: "Es gibt auch noch die Homöopathie. Die ist auch wirksam und sogar preiswerter, denn die geben ja nur ein paar Kügelchen." *Kleiner Scherz* Wink

Gute Frage, und ich hoffe dass das mündlich reicht, und man nicht erst eine Einverständniserklärung unterschreiben lassen muss.

Besser und günstiger als Homöopathie sind die "Faith-Healer", die sagen einfach, dass der Patient gar nicht krank ist, und erzeugen so eine sofortige Spontanheilung.



(15.02.2014, 15:35)Horst schrieb: Hallo miteinander und
hi Isolde,
das habe ich befürchtet, dass hinsichtlich der Einzelheiten der neuen Patientenrechte hier jemand konkret nachhakt (zumal hier noch ein großes Nebelfeld mit vielen weißen Flecken vorherrscht).

Aber mal schrittweise (§§ beziehen sich auf das BGB):

1. Bereits zu Beginn der Behandlung muss der Patient mündlich und verständlich informiert werden über die Diagnose (soweit absehbar), die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Therapievorschläge und erforderliche/empfohlene begleitende Maßnahmen (Informationspflicht gem. § 630c).

Das gute ist, wenn ein HP für eine bestimmte Therapie bekannt ist, dann kommen die Patienten auch deswegen zu ihm, und weiss was auf ihn zukommt.


Zitat:2. Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme (insbesondere eines körperlichen Eingriffs in Körper oder Gesundheit z.B. Blutabnahme, Spritzen, Medikamente) muss die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden (§ 630d)

Das versteht sich ja eigentlich von selbst... reicht die Einwilligung mündlich?

Zitat:3. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Patient rechtzeitig vorher mündlich und verständlich über Art, Umfang, Durchführung zu erwartende Folgen und Risiken und Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten der Maßnahmen" aufgeklärt wurde.

"bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können" (§ 630e).

Das klingt wie von einem Theoretiker entworfen...Ich verstehe das ja, wenn es um eine umfrangreiche und kostenintensive Behandlung geht, die viele Folgetermine nach sich zieht.
Mich würden Beispiele interessieren, denn aus meiner Sicht wähle ich oft schon eine wesentlich risikoärmere und günstigere Maßnahme als z.B. in einer Spezialklinik.

Zitat:4. Einwilligung und vorangegangene Aufklärung sowie die Eingangsinformation sind in der Patientenakte zu dokumentieren (§ 630f).
Die Dokumentation auch der Eingangsinformation ist insoweit wichtig, als nach § 630a (Behandlungsvertrag) die Behandlung grundsätzlich "nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen" hat, "soweit nicht etwas anderes vereinbart ist."
Bei Naturheilverfahren kann damit dokumentiert werden, dass der Patient sich bewusst auf dies Art der Behandlung eingelassen hat und diese somit vereinbart wurde.

LG Horst

Das verstehe ich nicht so ganz. Wird hier auf die Dokumentationspflicht hingewiesen?
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