hi Isolde,
das habe ich befürchtet, dass hinsichtlich der Einzelheiten der neuen Patientenrechte hier jemand konkret nachhakt (zumal hier noch ein großes Nebelfeld mit vielen weißen Flecken vorherrscht).
Aber mal schrittweise (§§ beziehen sich auf das BGB):
1. Bereits zu Beginn der Behandlung muss der Patient mündlich und verständlich informiert werden über die Diagnose (soweit absehbar), die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Therapievorschläge und erforderliche/empfohlene begleitende Maßnahmen (Informationspflicht gem. § 630c).
2. Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme (insbesondere eines körperlichen Eingriffs in Körper oder Gesundheit z.B. Blutabnahme, Spritzen, Medikamente) muss die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden (§ 630d)
3. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Patient rechtzeitig vorher mündlich und verständlich über Art, Umfang, Durchführung zu erwartende Folgen und Risiken und Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten der Maßnahmen" aufgeklärt wurde.
"bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können" (§ 630e).
4. Einwilligung und vorangegangene Aufklärung sowie die Eingangsinformation sind in der Patientenakte zu dokumentieren (§ 630f).
Die Dokumentation auch der Eingangsinformation ist insoweit wichtig, als nach § 630a (Behandlungsvertrag) die Behandlung grundsätzlich "nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen" hat, "soweit nicht etwas anderes vereinbart ist."
Bei Naturheilverfahren kann damit dokumentiert werden, dass der Patient sich bewusst auf dies Art der Behandlung eingelassen hat und diese somit vereinbart wurde.
LG Horst