Deine Frage ist bei mir angekommen. Leider kann ich Dir nur den 1. Teil beantworten (da ich bei den Begriffen Aromatigramm....usw. völlig am Schwimmen bin).
Also: Deine Frage hast Du völlig richtig beantwortet.
Bei einem begründeten Verdacht auf die genannten Erreger besteht das Behandlungsverbot des § 24 IfSG.
Nach der Definition des § 1 HPG erfasst der Begriff "Behandeln" eines Menschen auch "alle Maßnahmen zur Feststellung" einer Krankheit.
Auch § 24 IfSG führt an: "Als Behandeln der Sätze 1 und 2gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit...".
Hast Du aber keinen konkreten Verdacht auf o.g. Erreger, kannst Du zur Abklärung z.B. einer Dysbiose selbstverständlich Abstriche labortechnisch untersuchen lassen.
Um die weitere Frage wird sich ein Fachmann/ eine Fachfrau kümmern.
Liebe Grüße
Horst