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Wenn ein Bundesland die Meldepflicht erweitert, dann kann das ja nicht zur Folge haben, dass für diese Erkrankung in diesem Bundesland für den HP Behandlungsverbot bestünde. Das gäbe ein einziges Durcheinander. Die einzelnen HPs in den unterschiedlichen Bundesländern dürften jeweils ganz unterschiedliche Krankheiten nicht behandeln.
Und so müsste dann ein Patient aus Bayern, der sich wegen seiner Borreliose behandeln lassen möchte nach Baden Württemberg fahren. Wäre ja wirklich ein Unding.
Fazit:
Wenn ein Bundesland die Meldepflicht für bestimmte Krankheiten erweitert, so hat das kein Behandlungsverbot für den HP zur Folge.
hier eine Stellungnahme von der Regierung Oberbayern zum Behandlungsverbot, die sich ja mit den Aussagen von GA München von Cindy und von zwei Schulen in München die ich bekommen habe deckt...
Die Meldepflicht von Borrelioseerkrankungen besteht nur für Ärzte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes-IfSG (vgl. § 2 Abs. 1 Hs 1 der Meldepflichtverordnung -MeldePflV).
Grund hierfür ist, dass die Behandlung und die Diagnose von Borrelioseerkrankungen nur Ärzten vorbehalten bzw. gestattet ist.
Dies ergibt sich aus § 24 Sätze 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, da die Meldepflichtverordnung vom 23.01.2013 nach § 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 IfSGi.V.m. § 6 AVIfSG erlassen wurde. Demnach ist die Behandlung von Krankheiten oder Krankheitserregern, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 IfSG in die Meldepflicht einbezogen sind, nur Ärzten gestattet (§ 24 Satz 2 IfSG).
Heilpraktikern ist demnach sowohl die Behandlung als auch die Diagnose von Borrelioseerkrankungen verboten. Somit ist auch verständlich, warum Heilpraktiker nicht in die Meldepflicht aufgenommen sind.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hallo Miteinander,
darf ich nochmal darauf hinweisen, dass das Heilpraktikerrecht mittlerweile Bundesrecht ist und somit ausschließlich u.a. über Behandlungsverbote für Heilpraktiker entscheidet. Eine bayrische Rechtsverordnung schafft aber kein Bundesrecht, sondern kann im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigung nur Ergänzungen - z.B. eine Meldepflicht für bayrische Ärzte - festlegen. Dies ist dann eine Rechtsverordnung auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 3 IfSG und nicht auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 1 IfSG, auf die sich ein Behandlungsverbot nach § 24 Satz 2 stützt. Derartige Landesrechtsverordnungen haben dann aber keine Auswirkungen auf die Berufsausübungsregelungen für Heilpraktiker, selbst wenn dies in bayrischen Amtsstuben anders gesehen wird. Eine endgültige Klarstellung wird wohl erst durch die bayrische Gerichtsbarkeit erreicht werden.
In Anbetracht der aktuell von bayrischen Gesundheitsämtern geäußerten Rechtsauslegung zum Behandlungsverbot von Lyme Borrelliose erscheint es aber taktisch klüger, sich vor einer schriftlichen Heilpraktikerüberprüfung noch einmal beim zuständigen Gesundheitsamt zur aktuellen Haltung zu erkundigen, bzw. in einer Prüfungsantwort ein "Behandlungsverbot" anzukreuzen. Sollte diese Antwort dann als fehlerhaft bewertet werden, kann man/frau dann immer noch auf die Stellungnahme der Regierung Oberbayern hinweisen.
Fröhliche Grüße aus dem endlich wieder etwas wärmeren Südbaden
Horst