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Heilpraktikerschule Isolde Richter
Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Druckversion

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Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - PetraR - 02.03.2013

Könnte für unsere Prüflinge aus Bayern wichtig sein

http://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/borreliose/lyme_meldepflicht.htm

Starseite : http://www.lgl.bayern.de/index.htm


RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Sharona - 02.03.2013

Danke! Shy
_______
LG
Sharona


RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Martina J - 03.03.2013

herzlichen Dank Smile
liebe Grüße
Martina


RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Sabine W. - 03.03.2013

Vielen Dank auch von mir! Big Grin

Sabine


RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - claudiahelmer - 03.03.2013

Vielen Dank!!!!
Das würde ja dann auch Behandlungsverbot ab 1.3.2013 für uns bedeuten, oder?

Liebe Grüße
Claudia


RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - werner - 03.03.2013

Dank Dir Petra!Big Grin



RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Zauberin - 03.03.2013

Hallo Petra,

Danke für's Einstellen.
Das wusste ich bis jetzt nicht.

Ich möchte auch gerne wissen ob dann die logische Verknüpfung auch in diesem Fall Behandlungsverbot für HP's bedeutet?

Vielleicht kann uns dies Isolde mitteilen?!

Vor allem für die Prüflinge in diesem Jahr in Bayern sicherlich wichtig zu wissen, da die Gesundheitsämter aktuelle Themen sicherlich gerne in die Prüfung einbeziehen.

VG Anita


RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Martina J - 04.03.2013

ohja, ich schließe mich Anita an...

Ich suche schon seit ein paar Tagen und komme auch nicht weiter mit dem Behandlungsverbot und den Infos die ich für die Prüfung brauchen könnte.
Wäre super, wenn jemand mehr darüber weiß ...

herzliche Grüße aus Bayern Wink
Martina


RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - PetraR - 04.03.2013

Ihr Lieben

Ruft doch mal bei eurem Gesundheitsamt an.Die können euch da evtl mehr zu sagen,ob Meldepflicht in dem Fall gleich Behandlungsverbot bedeutet.




RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Martina J - 04.03.2013

Jetzt hab ich die Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht gefunden..

http://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2013/03/gvbl-2013-03.pdf

bei § 2 Meldepflicht

* ist der §8 Abs. 8 nicht erwähnt, nur der Arzt -> also keine Meldepflicht für den HP
* Borreliose steht weder im § 6 noch § 7 -> somit auch kein Behandlungsverbot für den HP

hab ich das so richtig erkannt?

Herzliche Grüße aus Bayern
Martina




RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Janet - 04.03.2013

Danke Petra ;-)


RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Martina J - 17.03.2013

Ich möchte mein vorherige Ausführung noch mal aufgreifen...
nachdem ich gestern an noch einer simulierten Generalprobe für Mittwoch teilgenommen habe, bin ich mehr sicher, dass der Heilpraktiker kein Behandlungsverbot hat.

Dieser Schulleiter hat einen Frage mit Behandlungsverbot angeboten.
Hier war die richtige Antwort, dass ein Behandlungsverbot besteht.
Leider konnte ich gestern niemanden aus dieser Schule mehr erreichen.
Hab mich aber dann auf die Suche gemacht und konnte noch weitere Schulen vor allem Oberbayern finden, die ihren Schülern ein Behandlungsverbot mitgeteilt haben.

Jetzt war und bin ich total verwirrt und hab mich noch mal über den Gesetzes -Text gesetzt und auch noch Leute aus meinen Umfeld dazu geholt.

so steht im

§ 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten

Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entsprechend.

und
in der Verordnung im bayrischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 23.01.2013

Auf Grund von § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl I
S. 1622), in Verbindung mit § 15 Abs. 1 IfSG und § 6
der Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes
(AVIfSG) vom 15. Januar 2001 (GVBl S. 30,
BayRS 2126-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 der
Verordnung vom 30. November 2011 (GVBl S. 625),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt
und Gesundheit folgende Verordnung:

wird der § 15 Abs. 1 auch erwähnt.

ich denke es ist wirklich ein Behandlungsverbot ... ich versuche aber noch einen Juristen zu fragen und werde auch mit dem LGL Bayern Kontakt aufnehmen.

liebe Grüße
Martina


RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - lu-scha - 19.03.2013

Liebe Martina,

vielen Dank für Deine Mühe und Mitteilung an uns alle!

Ja das ist, denke ich eindeutig!

Jetzt aber erst mal viel, viel Glück für die Schriftliche!!

LG Lucia





RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Cindy - 25.03.2013

Hallo,

ich habe lt. Gesundheitsamt München folgende Information:

Die Borreliose ist seit dem 01.03.2013 nach §15.1, Abs.3 IfSG für 5 Jahre,
(hier Verweis auf §6 bei Erkrankung und Tod unter §1 im Anhang)
nichtnamentlich meldepflichtig. Für Ärzte, nicht für Heilpraktiker. Das
Behandlungsverbot greift nach §24.

Wortlaut der Verordnung
Zweck
Zusätzlich zu den in § 6 des Infektionsschutzgesetzes
(lfSG) aufgeführten Krankheiten wird die Meldepflicht
auf die nichtnamentliche Meldepflicht, der Erkrankung
und des Todes durch Borreliose in Form eines
Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose
und einer akuten Lyme-Arthritis erweitert.

Die Erkrankung ist somit für HP nicht meldepflichtig aber es herrscht Behandlungsverbot, da §15.1 die Krankheit in §6 ergänzt. Ich habe in der verordnung nicht 15.3 lesen können sondern 15.1 ?

Grüße
Cindy


RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Martina J - 25.03.2013

Hallo Cindy,

danke dir für die Klärung beim Gesundheitsamt München.
Smile

Hallo Lucia,

danke dir, für das "viele Glück" für die Schriftliche... es hat mir zum Glück geholfen.Smile

liebe Grüße
Martina




RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Horst - 25.03.2013

Hallo miteinander,
jobbedingt kann ich mich leider erst jetzt in die Diskussion um ein mögliches Behandlungsverbot auf Grund der bayrischen Meldepflichtverordnung einklinken (hoffentlich nicht zu spät).

Also: Das Behandlungsverbot nach § 24 IfSG bezieht sich auf die vom Bundesgesetzgeber und daher auch bundesweit geltenden Meldepflichten nach §§ 6, 7 und 34 IfSG. Dieser Katalog der Meldepflichten kann aber nach § 15 Absatz 1 IfSG durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (also auch bundesweit gültig) erweitert werden. In all diesen vom Bundesrecht festgelegten Meldepflichten besteht gemäß § 24 IfSG ein Behandlungsverbot für Heilpraktiker.
Daneben gibt der Bundesgesetzgeber aber den einzelnen Landesregierungen die Möglichkeit, für das jeweilige Bundesland als erforderlich angesehene eigene Meldepflichten einzuführen (§ 15 Absatz 3), die dann aber auch nur für das jeweilige Bundesland gültig sind).

Diese landesspezifischen Meldepflichten werden jedoch nicht von § 24 IfSG erfasst, der ja gerade eine bundeseinheitliche Regelung eines Behandlungsverbotes für Nicht-Ärzte beabsichtigt
(die Heilpraktiker Zulassung gilt bundesweit; ein Ausschluss bajuwarischer Heilpraktiker von der Möglichkeit der Diagnose und Behandlung der Lyme-Borrelliose gegenüber einem hessischen oder baden-württembergischen Heilpraktiker erscheint auch aus keinem vernünftigen Gesichtspunkt nachvollziehbar).

Sorry, wenn dies etwas juristisch verquast klingt; reagiere aber gerne auf Nachfragen.
Grüße aus Kenzingen
Horst





RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Martina J - 26.03.2013

Hallo Horst,
vielen Dank, das du Zeit gefunden hast Wink
zugegeben dein Beitrag liest sich schon wie ein Gesetzestext

Huh
nur hier kann ich nicht folgen ist dein hier genannter §25 ein Tippfehler und sollte §15 lauten?

Dieser Katalog der Meldepflichten kann aber nach § 25 Absatz 1 IfSG durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (also auch bundesweit gültig) erweitert werden.

Ist Jura einen Leidenschaft oder Berufung von dir?

liebe Grüße
Martina


RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Horst - 26.03.2013



Sorry! Klaro, das muss § 15 (statt § 25) lauten, war schon etwas spät gesternSad, aber ich habe es im obigen Beitrag aktualisiert, damit es niemanden verwirrt.

Zur Frage Jura als Berufung oder Leidenschaft: Wohl eher Berufung (nach dem Motto - eines Nachts hörte ich dann eine Stimme, die wie aus dem Nichts zu mir sprach............Big Grin

Mit ganz liebem Gruß
Horst




RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Martina J - 26.03.2013

Hallo Horst,

vielen herzlichen Dank...
Schön, dass sich endlich ein Jurist einbringen konnte Smile

Darf ich deine Aussage so weiter geben, denn es ist in einem anderen Forum noch eine Diskussion in Gange.
Zu dem stehen die mündlichen Prüfungen ja vor der Türe und die Info ist bestimmt sehr wichtig für viele Prüflinge.

Ganz herzlichen Gruß

Martina




RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern - Horst - 26.03.2013

Hallo Martina,
mein Beitrag ist selbstverständlich ohne Copyright. zum besseren Verständnis könntest Du noch darauf hinweisen, dass die Ermächtigung für die Länder in § 15 Abs. 3 IfSG "zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1" nur bedeutet, dass diese für ihr Landesgebiet Meldepflichten in gewissem Rahmen modifizieren können, nicht aber eine eigenständige Meldepflicht mit Wirkung für die BRD erlassen können. Dies sind dann Meldepflichten nicht auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 1, sondern auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 3 und dementsprechend nicht vom Behandlungsverbot des § 24 Satz 2 ("die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1" ...) erfasst werden.
Grüße aus der s...kalten Republik
Horst

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