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12.09.2016, 18:17 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.09.2016, 16:43 von Horst.)
Hallo miteinander,
heute mal 2 kurze Hinweise auf die Frage, "was ist eigentlich eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde" im Sinne des § 1 HeilprG".
Hierzu möchte ich auf folgenden Link hinweisen: Klick hier
Kurze Zusammenfassung:
1. Die Synergetikmethode zur Heilung von psychischen oder körperlichen Leiden stellt nach Auslegung zweier höchstrichterlichen Bundesgerichte fraglos eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde dar und ist daher Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten. Wer diese Heilmethode ohne eine entsprechende Erlaubnis ausübt, macht sich strafbar gemäß § 5 HeilprG.
2. Die Entfernung von Tattoos mittels Lasergerätes wurde von der Verwaltung der Stadt Erfurt ebenfalls als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 1 HeilprG angesehen und einem Institutsbetreiber, der keine HP-Erlaubnis hat, mit Sofortvollzug untersagt. Dem Antrag des Institutsbetreibers, dieses Tätigkeitsverbot zumindest bis zur endgültigen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Frage der Erlaubnispflichtigkeit (§ 1 HeilprG) im Wege eines Schnellverfahrens auszusetzen, entsprach letztlich auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht nicht. Zur Begründung führt es an, dass mit dieser Methode mögliche konkrete nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren verbunden sein können, die im Rahmen des eingeschlagenen Schnellverfahrens nicht endgültig abgeklärt werden können. Ein Schutz der Patienten sei bis zu dieser Abklärung aber höherrangig, als das erwerbliche Interesse des Institutsbetreibers.
Letztlich wird die Frage der Erlaubnispflichtigkeit noch durch Gutachter abgeklärt werden müssen. Bis dahin ruht der Laser.
Einen fröhlichen Gruß aus dem montaglichen (und ziemlich dämpfigen) Kenzingen