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15.01.2017, 12:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.01.2017, 13:28 von Horst.)
Hallo Daniela,
Zu Deinen Fragen meine - vorsichtige - Stellungnahme:
1. Deine Interpretation meiner ersten Stellungnahme ist korrekt (also sind meine Ausführungen dann doch nicht ganz so verquast, wie mir Isolde regelmäßig vorhält).
2. Du kannst mehrere Berufe parallel ausüben; also Beraterin und HPP.
Wichtig ist dabei, dass Du diese Tätigkeitsbereiche steuerlich, buchhaltungsmäßig und gewerberechtlich klar organisatorisch trennst. Als HPP bist Du freiberuflich und daher Ust-frei tätig. Als Beraterin betätigst Du dich gewerblich, also Ust-pflichtig.
3. Betrachte das Feld der Bachblüten als Glatteis. Eine Werbung mit diesen Bereitungen für deine HPPraxis ist kritisch. Einerseits werden Bachblüten nicht als Arznei, sondern als Nahrungsergänzungsmittel angesehen. Eine "Therapie" mit Nahrungsmitteln ist daher nicht zulässig, sondern nur begleitend möglich. Auch als Beraterin sollte man/frau sehr zurückhaltend werben, da für die Werbung mit einer "gesundheitsfördernden Wirkung von Lebensmitteln" ein naturwissenschaftlicher Nachweis der gesundheitsfördernden Wirkung erforderlich ist (EU-Verordnung). --> reine Gratwanderung zwischen den Untiefen der Abmahngefahren.
Sorry, aber mit einer fröhlicheren Stellungnahme kann ich heute nicht aufwarten.