Liebes Isolde-Richter-Team,
ich habe gerade erst meine Zertifizierung als Bachblüten-Beraterin erhalten und plane jetzt meine Berufstätigkeit. Im Zuge dessen sind 3 Fragen aufgekommen, hier die 2.:
Ich absolviere gerade die Fortbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie, und arbeite parallel dazu als soziologische Lebensberaterin und Yogalehrerin in Hamburg und möchte meinen Klienten im Bedarfsfall in der individuellen Bachblüten-Auswahl beraten - darf ich das als HPP in HH?
Herzlichen Dank für die Antwort!
Sonnige Grüße, Daniela
Hallo Daniela,
grundsätzlich sind Deine geplanten Tätigkeitsbereiche (Soziologische Lebensberaterin, Yogalehrerin, Bach-Blüten-Beraterin und Heilpraktikerin für Psychotherapie <HPP>) in zwei Kategogorien zu sortieren: Die Beraterfunktion und die HPP-Funktion. Eine HPP-Funktion ist stets dann gegeben (und erfordert dann auch eine entsprechende staatliche Erlaubnis!), wenn diese Tätigkeit sich auf Mittel, Verfahren, Behandlung und Gegenstände zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch bezieht = Gruppe Therapeut.
Die andere Berufsgruppe ist die "Beratergruppe", die also gerade nicht auf die Therapie individueller aktueller körperlicher oder seelischer Probleme, sondern auf deren Vorbeugung abzielt .
Im Rahmen der Beraterfunktion ist (auch eine bundesweite) Fern-Beratung per Telefon möglich. Der Dir gegebene Hinweis ( nur Gruppeninfomationsveranstaltung - keine Einzelberatung) bezieht sich höchstwahrscheinlich auf das Verbot einer Therapie individueller Krankheiten (s.o.) ohne staatliche HP-Zulassung.
Hinsichtlich der "Gruppe Therapeut" ist noch die Verbotsregelung des § 9 Heilmittelwerbegesetz zu beachten, wonach "eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden , die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelndem Menschen (oder Tier) beruht" unzulässig ist und auch eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 6 HWG darstellt (Problem des Widerrufs der HPP-Zulassung!).
Auch eine therapeutische Beratung hinsichtlich einer "begleitenden Einnahme von Bachblütenessenzen" per Telefon durch eine HPPin ist unproblematisch, sofern es sich um Patienten handelt, die sich mit ihrer Krankheit bereit in der Behandlung des Therapeuten befinden, von diesem also schon diagnostiziert wurden. Ändert sich das Krankheitsbild jedoch wesentlich, ist auf eine neue Vorstellung in der Behandlungspraxis hinzuwirken.
Ich hoffe, eine Übersicht über dieses komplizierte Feld Deiner Fragen gegeben zu haben. Wenn noch was unklr blieb --> nachfragen.
GlG Horst
Hallo Daniela,
Zu Deinen Fragen meine - vorsichtige - Stellungnahme:
1. Deine Interpretation meiner ersten Stellungnahme ist korrekt (also sind meine Ausführungen dann doch nicht ganz so verquast, wie mir Isolde regelmäßig vorhält).
2. Du kannst mehrere Berufe parallel ausüben; also Beraterin und HPP.
Wichtig ist dabei, dass Du diese Tätigkeitsbereiche steuerlich, buchhaltungsmäßig und gewerberechtlich klar organisatorisch trennst. Als HPP bist Du freiberuflich und daher Ust-frei tätig. Als Beraterin betätigst Du dich gewerblich, also Ust-pflichtig.
3. Betrachte das Feld der Bachblüten als Glatteis. Eine Werbung mit diesen Bereitungen für deine HPPraxis ist kritisch. Einerseits werden Bachblüten nicht als Arznei, sondern als Nahrungsergänzungsmittel angesehen. Eine "Therapie" mit Nahrungsmitteln ist daher nicht zulässig, sondern nur begleitend möglich. Auch als Beraterin sollte man/frau sehr zurückhaltend werben, da für die Werbung mit einer "gesundheitsfördernden Wirkung von Lebensmitteln" ein naturwissenschaftlicher Nachweis der gesundheitsfördernden Wirkung erforderlich ist (EU-Verordnung). --> reine Gratwanderung zwischen den Untiefen der Abmahngefahren.
Sorry, aber mit einer fröhlicheren Stellungnahme kann ich heute nicht aufwarten.
GlG Horst