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Unterschied HPG §1 Absatz 3 und HPG §2
#1
Hallo,

ich habe mein "Lieblingsthema" Bewegungsapperat bestanden und gehe nun motiviert zum nächsten Thema über: "Gesetz". Cool


Zuerst habe ich gedacht:"puh, Paragraphen lernen". Huh Aber ich merke das es recht spannend ist, und denke beim Spazierengehen mit meinem Nachwuchs über den Inhalt der Paragraphen die ich durchgelesen habe nach.
Mir wird zunehmend Bewusst wie wichtig das Kennen der Gesetze ist und der Spass daran wächst. Smile

Nun zu meiner Frage:

HPG§1 3) lautet:
Wer die Heilkunde... ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker"

HPG§2 lautet:
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft erhalten

Was ist da der Unterschied?
HPG§1 3) verstehe ich so, dass man die Erlaubnis die Heilkunde auszuführen erwerben kann, und dann den "Titel" Heilpraktiker erhält.

HPG§2 verstehe ich so, wenn ich bisher die Heilkunde noch nicht ausgeführt habe so kann ich die Erlaubnis dazu erwerben.

Also doch das selbe nochmal wie in HPG§1 3), nur das HPG§1 3) noch die genaue Berufsbezeichnung festlegt.
Ist der Inhalt von HPG§2 nicht in HPG§1 §3 bereits festgelegt? Huh Huh

Vielen Dank schon mal Smile
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#2
(08.05.2012, 11:59)muckeline schrieb: Nun zu meiner Frage:

HPG§1 3) lautet:
Wer die Heilkunde... ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker"

HPG§2 lautet:
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft erhalten

Was ist da der Unterschied?

Liebe Muckeline,
das kann man nur aus der Geschichte heraus verstehen.

Der 2. Satz hieß früher:
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.

Die Nationalsozialisten wollten damals Menschen mit einer besonderen Heilbegabung noch die Möglichkeit geben HP zu werden. Alle anderen sollten nicht mehr HP werden können.

1964 wurde dann entschieden, dass das HPG nicht mit der Recht auf freie Berufsausübung vereinbar ist. Deshalb wurde "nur in besonders begründeten Ausnahmefällen" gestrichen. Damit wurde aber der Weg für "jedermann" frei, HP zu werden. Und die ursprüngliche Absicht der Nationalsozialisten mit dem HPG die HP abzuschaffen, wurde ins Gegenteil verkehrt. Das HPG bildet nun die rechtliche Grundlage für die HP.
GLG Isolde
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#3
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich hab es gut verstanden und denke nun kann ich den Paragrafen noch besser mir merken.
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