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ich habe eine Frage zur chronischen Virushepatitis:
IFSG:
In § 6 wird die akute Virushepatitis aufgelistet als meldepflichtige Krankheit
In § 7 ist bei Hepatitis-C-Virus nur die akute Form meldepflichtig.
In § 34 wird Virushepatits A und E aufgeführt
Ich folge daraus:
Der Heilpraktiker darf eine chronische Virushepatits bedingt durch Hepatitis-C Viren behandeln.
Liebe Martina,
da bist Du bewunderungswürdig tief in die Materie eingestiegen, dass Du diese Frage stellen kannst!
Ich würde das genau so wie Du sehen.
Übrigens möchten wir in der Lerngruppe "Gesetzeskunde" mit Iris am 22.3.12 genau diese Frage diskutieren.
Es kam nämlich die Frage auf:
Darf ein HP nur die Streptokokken-Angina und Scharlach nicht behandeln oder erstreckt sich das Verbot auf Streptokokkeninfekte überhaupt.
Eine Frage, die man nicht mit einem Satz beantworten kann, denn dazu muss man sich schon ganz schön mit der Materie beschäftigt haben.
Aber am 22.3. seit Ihr in der Gesetzeskunde so weit, dass wir diese Frage diskutieren und beantworten können.
Ich hatte beim 1. Durcharbeiten von Gesetz überhaupt keine Motivation dazu und mir dann entsprechend wenig gemerkt.
Beim 2. Durchgang dachte ich, wenn ich es in derselben Art und Weise wie beim 1.x tue, ist es verlorene Zeit und kein Erfolg.
Also habe ich angefangen, Par. 6 so zu lernen wie in dem Spiel: "Ich packe meine Koffer und nehme mit..."
Nicht an einem Tag! Jeden Tag habe ich mehr Krankheiten eingepackt und mir Bilder dazu gemacht.
Und plötzlich waren mir die anderen Paragraphen auch nicht mehr so unverständlich.
Am 22. moechte ich dabei sein. Nächstes Mal (08.03.) kann ich nicht kommen.
(01.03.2012, 11:42)Isolde Richter schrieb: Aber am 22.3. seit Ihr in der Gesetzeskunde so weit, dass wir diese Frage diskutieren und beantworten können.
Lasst ihr uns dann das Ergebnis eurer Diskussion wissen? Das interessiert sicher auch die, die nicht an der Lerngruppe teilnehmen können.
Ich glaube, auch für die chronische Hepatitis C besteht Behandlungsverbot:
IfSG § 24 sagt:
"Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder DIE MIT EINEM KRANKHEITSERREGER NACH § 7 INFIZIERT SIND, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde NUR ÄRZTEN gestattet."
Ich verstehe es so,
das bei der chronischen Hepatitis keine Meldepflicht,
wohl aber Behandlungsverbot für den HP besteht.
Abgesehen davon geht die Hepatitis C gern in eine Leberzirrhose über,
und ich finde schon aufgrund dieser Tatsache greift die Sorgfaltspflicht:
"Heilpraktiker haben sich stets ihrer erworbenen Fähigkeiten sowie den Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst zu sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.01.1991 verwiesen (BGH VI ZR 206/90). Das diagnostische und therapeutische Handeln hat sich an diesen Grenzen zu orientieren."
Leider konnte ich das Urteil BGH VI ZR 206/90 auf die Schnelle nicht finden.