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Keratokonjunktivitis epidemica
#1
Hallo ihr Lieben,
war mir nicht sicher ob ich die Frage unter Gesetz oder Infektionskrankheiten platzieren soll...
Bin im Skript über das Meldepflicht und Behandlungsverbot der Keratokonjunktivitis epidemica gestolpert. Es steht im Skript, daß der HP keine Meldepflicht hat, sondern nur der Arzt bei Erregernachweis laut §7 des IfSG. So weit so gut. Dann steht unter Behandlungsverbot: Behandlungsverbot besteht für HP (...) gem §§ 8 und 7 IfSG.
Warum §8? Müsste es nicht eigentlich gem. §§ 7 und 24 heißen? §8 sagt doch nur etwas über die Meldepflicht aus, oder steh ich jetzt hier völlig auf dem Schlauch?
LG
Esther
LG
Esther


Patentante von Mel78, Petrali und Sandrace
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#2
8 wird eigentlich doch nur im Zusammenhang mit 6 genannt. Vielleicht ein Druckfehler
Lieben Gruß

Sandra


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#3
Bei mir steht §7 und §24.
Liebe Grüße
Tina
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#4
(hä? Wat fürn Ding? also Krankheiten gibt es... Die kann man ja nicht mal aussprechen, geschweige denn ohne abzugucken schreiben. Da muss jemand verdammt lange weile gehabt haben *g* )
in omnia paratus
-zu allem bereit-
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#5
Im Prinzip sind §§ 24, 8, 7 IfSG wichtig.

§ 24: spricht das Behandlungsverbot aus
§ 8: regelt wer in welchem Fall melden muss (Der HP im Fall der Krankheiten des § 6)
§ 7: listet auf, welche Erreger vom Arzt bei Nachweis zu melden sind.

Aber bei der Keratokonjunktivitis epidemica stützt sich das BV auf §§ 24, 7 IfSG, da hast Du recht, liebe Esther.



GLG Isolde
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#6
Lieben Dank,
dann änder ich das bei mir ab :-). ... Dann hab ich ja doch ein wenig vom Gesetz verstanden :-)
LG
Esther
LG
Esther


Patentante von Mel78, Petrali und Sandrace
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