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den Verdacht auf einen Impfschaden kann die betroffene Person auch selbst beim Paul-Ehrlicher-Institut vornehmen.
Ob Ärzte dazu verpflichtet sind, weiß ich nicht. Meines Erachtens können diese nur den Verdacht melden, weil die Prüfung und Feststellung auf einen Impfschaden nicht vom behandelnden Arzt erfolgt, sondern vom Paul-Ehrlicher-Institut. Aber 100%ig sicher bin ich mir hier nicht.
ich habe meine Hausärztin gefragt, wie juristisch sicher bzw. richtig die Antwort ist, kann ich aber nicht sagen.
Allerdings lese ich das IfSG auch so, dass derjenige, der den Impfschaden vermutet, meldet. Das ist ja nicht zwangsläufig der Impfende.
Im Idealfall ist der impfende Arzt der behandelnde Arzt und dann stellt sich die Frage sicher nicht.
Meine Hausärztin meinte:
Aktuell ist das sicher schwer, da der impfende Ärzte nicht zwangsläufig der behandelnde Arzt sind. Bei uns gibt es zum Beispiel die Impfzentren nicht mehr. Wenn meine Hausärztin jetzt einen Impfschaden vermuten würde, würde sie ihn melden, weil - aus ihrer Perspektive - ja sie den Impfschaden vermutet.
Außerdem hat der Patient in einem solchen Fall evtl. keinen Bezug zum impfenden Arzt. Er kennt ihn nicht und weiß nicht, wo er arbeitet und bzw. die Praxis ist. Darüber hinaus haben auch Ärzte geimpft, die nicht in einer freien Praxis arbeiten, sondern in Kliniken ohne ambulanten Bezug.
Ich würde es nach etwas Nachforschung auch so verstehen, dass jeder behandelnde Arzt mit Verdacht zur Meldung verpflichtet ist.
In diesem besonderen Fall geht die Initiative nicht von der betroffenen Patientin aus,
aber nach meinem Verständnis, ist der Arzt, unabhängig von der Meinung bzw. Zustmmung des Patienten zur Meldung verplfichtet.
Ich habe demzufolge einen Arzt auf seine Verpflichtung aufmerksam gemacht, mal sehen ob ich eine Rückmeldung bekomme.
15.11.2021, 20:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.11.2021, 22:25 von Horst.)
Hallo miteinander,
Zur Frage der Meldepflicht bei "Verdacht auf Impfschäden" nur ein kurzer Hinweis meinerseits:
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 IfSG (Hinweis: der § 6 Abs.1 IfSG besteht nur aus 2 Sätzen: Satz 1 beginnt mit " Namentlich ist zu melden: Nr. 1 bis einschließlich der Nr. 5". Dann folgt nur noch der Satz 2 mit "Die Meldung nach Satz 1 hat ....".) ist im Satz 1 des § 6 Absatz 1 ist unter Nr. 3 auch aufgeführt, dass "der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung" zu melden ist - also ein sog. Impfschadensverdacht muss gemeldet werden.
Wer dies zu melden hat, ergibt sich aus § 8 IfSG (Zur Meldung verpflichtete Personen). Nach § 8 Absatz 1 Nr. 8 IfSG ist "im Falle des § & Abs.1 Satz 1" (d.h. Verdacht auf einen Impfschaden) neben einem behandelnden Arzt auch der behandelnde Heilpraktiker meldepflichtig.
Wann ein derartiger - begründeter - Verdacht vorliegt, kann ich leider nicht beschreiben. Hierzu könnten sich eventuell medizinisch fitte Forumsteilnehmer äußern. Ganz liebe Grüße Horst