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Schnelltests zu Covid und Aids durch Heilpraktiker
#1
Hallo miteinander,

in der Schule ist folgende Frage eingegangen:
"Ist die Durchführung von Schnelltests zu Covid-19 und Aids durch (oder mit) Heilpraktiker aufgrund von § 44 IfSG gestattet?"

Da diese Frage in der aktuellen Corona-Lage allgemein interessant sein könnte, habe ich sie hier ins Forum eingestellt und nehme wie folgt dazu Stellung:

Zunächst könnte dagegen sprechen, dass  nach 44 IfSG ein "Arbeiten mit Krankheitserregern" (siehe Definition in § 2 Nr.1 IfSG) grundsätzlich auch darin gesehen werden kann, wenn Abstriche von möglicherweise mit Krankheitserregern kontaminierten Körperflüssigkeiten zu diagnostischen Zwecken aufbereitet und verwendet werden. Dies zeigt auch das Zusammenspiel von § 44 mit § 24 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

Allerdings ist der § 24 IfSG für die diagnostische Feststellung der dort angesprochenen Krankheitserreger die speziellere gesetzliche Regelung und geht hierbei dem § 44 vor.
Nach der aktuellen Fassung des § 24 Satz 2 IfSG "ist Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die Anwendung von (zusammengefasst) patientennahen (d.h. ohne Laborhilfe) Schnelltests auf HIV und Sars-CoV-2 gestattet."
Hierdurch wird der Ausbildungs- und Berufszulassungsvorbehalt des § 44 IfSG für die genannte Diagnosemaßnahmen als "Ausnahme" aufgehoben.

Da zu dieser Frage nach meiner Kenntnis noch keine gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Entscheidungen vorliegen, beruht meine Stellungnahme auf meiner rechtlichen Einschätzung und erfolgt daher ohne Gewähr.

(Hinweis: Eine Anerkennung der von HPs durchgeführten oder begleiteten Covid-Schnelltests im Rahmen der Coronaverordnungs-Anforderungen der Bundesländer bezüglich "aktueller Schnelltests" als Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an sozialen Veranstaltungen richtet sich nach der jeweiligen Verordnung - d.h. wer darf bestätigen, dass der vorgezeigte Schnelltest ordnungsgemäß zustande kam.)

Liebe Grüße

Horst
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