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Vorgaben zu Räumlichkeitennutzung mit anderen Berufsgruppen
#1
Hallo!

Ich möchte den stundenweisen Einstieg in die Heilpraktiker-Tätigkeit mit osteopathischen Techniken zumindest zunächst nicht in eigenen Räumlichkeiten machen, sondern bei bereits bestehenden Praxen anfragen. Gibt es denn irgendwelche Vorgaben abgesehen davon, dass ich mich nicht in eine Praxisgemeinschaft mit Ärzten begeben darf?
Ich habe das Gerücht gehört, dass es z.B. wenn man mit einem Physiotherapeuten Räumlichkeiten teilen möchte, nötig ist, dass es getrennte Eingänge gibt. Ist da was dran?
Ideal wäre für mich natürlich bei einem Heilpraktiker, der ebenfalls osteopathische Techniken anbietet, unterzukommen. Da ich aber nicht weiß, ob das klappt, wollte ich mal angefragt haben, denn ich kenne jemanden, der z.B. ohne Heilpraktikererlaubnis Akupunktmassagen anbietet, den ich sonst ggf. anfragen würde zwecks seiner Räumlichkeiten.
Da es u.U. auch länderspezifische Regelungen gibt: ich wohne und arbeite in Baden-Württemberg.

Ich freue mich über hilfreiche Rückmeldungen jeglicher Art!

Viele Grüße

Noemi
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#2
Hallo Noemi, hallo miteinander,

die gestellte Frage ist recht komplex, da bei einer - wie auch immer gestalteten - Kooperation mehreren Berufsausübender viele Aspekte zu berücksichtigen und auch zu vereinbaren sind. Was dabei zu beachten ist, ergibt sich aus der konkreten Ausgestaltung der Kooperation. Deshalb im Folgenden nur einige generelle Hinweise:

- Eine Praxisgemeinschaft zwischen Ärzten und Heilpraktikern ist gundsätzlich möglich.

Zu unterscheiden ist hierbei die Praxisgemeinschaft von der Gemeinschaftspraxis. Unter einer Praxisgemeinschaft versteht man generell eine reine Kostentragungsgemeinschaft, d.h. die Kosten für - üblicherweise - Räume, Einrichtung und Personal werden untereinander aufgeteilt. Derartige Praxisgemeinschaften sind für Ärzte auch nach der ärztlichen Berufsordnung zulässig.
- Davon zu unterscheiden ist die Gemeinschaftspraxis, d.h. eine Berufsausübungsgemeinschft, bei der die Behandlung von Patienten gemeinschaftlich (gegebenenfalls in zeitlichem Wechsel) erfolgen kann.
  Eine derartige Kooperation von Ärzten und Heilpraktikern ist den Ärzten durch deren verbindliche Berufsordnung untersagt.

Zu einer Kooperation zwischen Heilpraktikern und Nicht-Heilpraktikern kann angemerkt werden:
 Grundsätzlich zulässig sind beide Formen der Kooperation, Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis.

- Bei einer Praxisgemeinschaft sind jeweis die räumlichen, hygienischen und einrichtungsbezogenen Anforderungen an die gemeinsam genutzten Einrichtungen zu erfüllen. Getrennte Eingänge sind nicht erforderlich; jedoch sollten die jeweiligen Praxisschilder die Selbständigkeit der sich dort befindlichen Berufspraxen deutlich machen.

Steuerlich sind die für die Praxisbetriebe anfallenden Kosten(-anteile) klar getrennt auszuweisen, was besonders wichtig ist bei unterschiedlicher Umsatzsteuerpflichtigkeit (hierzu das zuständige Finanzamt/Steuerberater kontaktieren).

Sicherstellung des Datenschutzes (DSGVO) innerhalb der Praxisgemeinschaft muss organisatorisch und hardwaremäßig sichergestellt sein.

- Bei einer Gemeinschaftspraxis ergeben sich besondere Anforderungen nach dem Datenschutzrecht (DSGVO !), insbesondere bei einer Weitergabe von besonders geschützten gesundheitsbezogenen Daten an den Praxisgemeinschaftspartner.

GlG
Horst
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#3
Hallo Horst!

Vielen Dank für die schnelle & hilfreiche Rückmeldung.

Viele Grüße

Noemi
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#4
Lieber Horst,

danke auch von mir - da hab ich richtig was gelernt!

Viele liebe Grüße
Katha
Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
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