zu Euren Fragen:
zunächstEinmal zur Frage der Kostenfreiheit der Nutzung eines Generators für Datenschutzerklärungen. Wenn hier der Inhaber des Copyright die kostenlose Nutzung seines Programms freigibt für "Privatmenschen und Kleinbetriebe", nicht aber für "Unternehmen und Gewerbetreibende"da muss man zunächst einmal festhalten, dass Kleinbetriebe und Unternehmungen beide auf Gewinnerzielung ausgerichtet und daher "Unternehmen" sind. Eine Unterscheidung zwischen beiden kann hier nach der gesetzlichen Definition des Paragraf 23 Kündigungsschutzgesetz getroffen werden. Hiernach sind“ Kleinbetriebe“ Betriebe mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern.
Ich gehe da davon aus, dass die kostenfreie Nutzungsfreigabe für Kleinbetriebe dieser Definition folgt.
Die Frage der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten richtet sich nach der Intensität der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.
Gesundheitsdaten sind von Heilpraxen nach den Vorgaben des Patientenschutzgesetzes (Patientenakte) grundsätzlich zu verarbeiten. Aufgrund der Ausnahmeregelung (nicht mehr als zehn datenverarbeitende Personen im Betrieb) entfällt diese Verpflichtung bei Heilpraxen mit weniger als zehn datenverarbeitenden Personen. Die gleichen Anforderungen gelten nun für Heilpraxen und Beratungspraxen. D.h. wenn in einjer Beratungspraxis sensible Daten (Gesundheitsdaten) von mehr als zehn Personen verarbeitet werden, muss auch eine Beratungspraxis einen Datenschutzbeauftragten benennen. Sonst nicht.
Ganz liebe Grüße
Horst